Strafrechtliche Unsicherheiten beim „Schütteltrauma“
Die konkrete Kausalität eines Schadensereignisses wie die diesbzgl. täterindividuelle Voraussicht bzw. Voraussehbarkeit werfen bei medizinisch relevanten Schadensfolgen regelmäßig erhebliche Nachweisschwierigkeiten auf. Hier gilt es für die Strafjustiz, die Unschuldsvermutung ernst zu nehmen, d. h. insbesondere den Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft sorgfältig auszuwerten und den Tatvorsatz nicht mit der bequemen „ist-allgemein-bekannt“-Floskel zu fingieren – ohne dabei aber vor lebensfernen Schutzbehauptungen zu kapitulieren. Im hier besprochenen Fall messen das freisprechende LG Mühlhausen und der vorsatzaffine 2. Strafsenat des BGH nahezu die gesamte Skala der Deutungsmöglichkeiten aus.