Neue Kriminalpolitik
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Published By Nomos Verlag

0934-9200

2021 ◽  
Vol 33 (1) ◽  
pp. 12-16
Author(s):  
Stefan König


2021 ◽  
Vol 33 (2) ◽  
pp. 253-262


2021 ◽  
Vol 33 (4) ◽  
pp. 437-455
Author(s):  
Roger von Laufenberg ◽  
Angelika Adensamer ◽  
Paul Herbinger
Keyword(s):  

Das rasche Auftreten der COVID-19-Pandemie und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen waren ein immenser Einschnitt für die Routinen und Arbeitsweisen ganzer Gesellschaften. Trotz grundlegender Unterschiede im Verlauf der Pandemie in verschiedenen Ländern war eine nahezu universelle Reaktion hierbei der Einsatz der Polizei als zentraler Akteur in der Pandemiebekämpfung. In vielerlei Hinsicht lässt sich im Kontext der COVID-19-Pandemie von dem ersten globalen Polizeiereignis sprechen. Die Notwendigkeit des sofortigen Handelns einer komplexen Gruppe von Akteur:innen - vor allem von Regierung, Ministerien und Polizei - hat die Grenzen der Handhabung der Pandemie gezeigt. Diese Grenzen zeigten sich hauptsächlich in einer Störung des klassischen demokratischen Handlungsrepertoires, wie z. B. Befehlsketten und bestehende Kontrollsysteme, oder auch Gesetzgebungsprozesse und deren praktische Umsetzung. Die schnelle Mobilisierung der Polizei war somit auch mit einer Reihe von erheblichen Herausforderungen verbunden. Die übereilte Umsetzung von Gegenmaßnahmen führte zeitweise zur Verletzung von Grundrechten der Bürger:innen. Die mangelnde Präzision von Gesetzen und Rechtsverordnungen hat der Polizei einen ungewöhnlich großen Ermessensspielraum eingeräumt, individuelle Polizist:innen konnten freier entscheiden, welche COVID-19 Maßnahmen, wie umzusetzen und zu sanktionieren sind. Dies führte zu Unsicherheit und Verwirrung der betroffenen Bürger:innen, aber auch innerhalb der Polizei als Organisation. Die zugewiesene Rolle der Polizei und die dadurch auftretenden Probleme, wie etwa Polizeiwillkür, werfen daher die Frage auf, ob die Polizei überhaupt Gesundheitskrisen wirksam bewältigen kann. Letztlich zeigt der Einsatz der Polizei bei der Bewältigung der aktuellen Pandemie möglicherweise Grenzen der demokratischen Handlungsrepertoires selbst auf. Allerdings zeigen sich im polizeilichen Ermessenspielraum möglicherweise auch strukturelle Funktionen der Beziehung zwischen dem Staat und der Polizei, die zentral für die Bearbeitung und Beruhigung der Grenzen des demokratischen Handlungsrepertoires sind. In diesem Beitrag wird daher diese Doppelrolle der Polizei und deren Ermessensspielraum untersucht. Anhand von explorativen Interviews mit Polizeibeamt:innen, einer vorläufigen Sichtung von Medienberichten und Verordnungen, sowie Elementen einer Alltagsempirie, wird versucht, die Umrisse der durch die Pandemiebewältigung enthüllten Grenzen des demokratischen Handlungsrepertoires nachzuzeichnen. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der strukturellen Rolle, welche der Polizei in diesen Bewältigungsversuchen zukommt.



2021 ◽  
Vol 33 (2) ◽  
pp. 189-208
Author(s):  
Julia Habermann

Fand die Debatte über die angemessene strafrechtliche Sanktionierung von Femiziden bislang größtenteils auf internationaler Ebene statt, wird die Frage mittlerweile auch verhalten auf nationaler Ebene in Deutschland diskutiert. Ausgehend von der bestehenden Rechtslage und -praxis soll der Frage nachgegangen werden, ob auch Deutschland einen Femizid-Straftatbestand einführen sollte. Der erste Teil des Artikels zeigt anhand von Trennungsfemiziden auf, dass diese grundsätzlich als Mord aus sonstigen niedrigen Beweggründen verurteilt werden können, wobei sich die Sanktionierung der Taten damit nicht erschöpft, sondern auch beispielsweise Fragen der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen. Gleichwohl ist auch die Verneinung niedriger Beweggründe möglich, indem Richtende als Tatmotivation statt Macht- und Besitzanspruch Verzweiflung und Ausweglosigkeit annehmen und diese als nachvollziehbar bewerten. Die Erwartungen an einen Femizid-Straftatbestand sind groß, jedoch können diesen nahezu durchgängig Einwände entgegengesetzt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Femizid-Straftatbestand die Bewertung der Motivlage beeinflussen und somit das Problem der bestehenden Rechtspraxis lösen würde, welches in den richterlichen Wertungsprozessen liegt. Für die Veränderung der bestehenden Sanktionierungspraxis werden systemimmanente Möglichkeiten angerissen. Wenngleich es in Deutschland keines Femizid-Straftatbestandes bedarf, ist die Diskussion über vorgenommene Wertungen bei Trennungsfemiziden und Femiziden längst überfällig.



2021 ◽  
Vol 33 (2) ◽  
pp. 209-221
Author(s):  
Timm Schnorr

In Deutschland kommt eine Vielzahl von Kindern mit Defekten zur Welt, die durch schädigendes Verhalten der Mutter während der Schwangerschaft (z.B. Konsum von Alkohol, Nikotin oder Betäubungsmittel) hervorgerufen wurden. Zum Schutz der ungeborenen Kinder erscheint die Einführung eines entsprechenden Straftatbestands zunächst naheliegend. Die Argumente für und wider werden in dieser Untersuchung gegeneinander abgewogen um schließlich zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Kriminalisierung dieser Verhaltensweisen rechtlich möglich, jedoch weder kriminalpolitisch noch gesellschaftlich wünschenswert ist.



2021 ◽  
Vol 33 (4) ◽  
pp. 489-504
Author(s):  
Theresa Acker

Obwohl der Opferschutz im Strafverfahren in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gestärkt wurde, erachtet die Freie und Hansestadt Hamburg die bisherigen Schutzmaßnahmen für erwachsene Opfer von gravierenden Sexualstraftaten für unzureichend. In ihrem Gesetzentwurf (BR-Drs. 80/21, 1 ff.), der am 27. Januar 2021 vorgelegt wurde, schlägt die Freie und Hansestadt daher vor, dass Opfer schwerster Sexualstraftaten grundsätzlich allein von dem Vorsitzenden vernommen werden sollen. Der Beitrag nimmt den Gesetzentwurf zum Anlass, bestehende und in der StPO verankerte Schutzmaßnahmen für erwachsene Opfer von Sexualstraftaten bei Vernehmungen in der Hauptverhandlung überblicksartig darzustellen. Im Anschluss wird der Gesetzentwurf der Freien und Hansestadt Hamburg detailliert vorgestellt und abschließend kritisch gewürdigt.



2021 ◽  
Vol 33 (3) ◽  
pp. 364-379


2021 ◽  
Vol 33 (3) ◽  
pp. 333-349
Author(s):  
Grischa Merkel

Während die Rechte von Verdächtigen in einem Strafverfahren insbesondere im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft maßgeblich gestärkt wurden, sind die Rechte einer von Polizeigewahrsam nach Landesrecht betroffenen Person weiterhin rudimentär und uneinheitlich geregelt. Zeitliche Ausweitungen des polizeilichen Gewahrsams zur Deliktsverhinderung (sog. Vorbeugegewahrsam) in einigen Ländern lassen diese Diskrepanz fragwürdig erscheinen. Unter Berücksichtigung der Aussagefreiheit des Betroffenen, der Eingriffsschwere des Freiheitsentzugs, der behördlichen Abhängigkeit und der Gefahr körperlicher Misshandlungen während des Gewahrsams sowie spezifischer Unterschiede der Vollzugsarten wird herausgearbeitet, dass es einer notwendigen anwaltlichen Vertretung entsprechend § 114b StPO auch beim polizeilichen Vorbeugegewahrsam bedarf.



2021 ◽  
Vol 33 (1) ◽  
pp. 3-11
Author(s):  
Miriam Scharlibbe


2021 ◽  
Vol 33 (1) ◽  
pp. 28-45
Author(s):  
Anja Dittrich ◽  
Christoph Klimmt

Die Erwähnung von Herkunftsinformationen (z. B. Nationalität) über Verdächtige und Täter in der Kriminalitätsberichterstattung kann Vorurteile in der Bevölkerung schüren. In jüngster Zeit haben Rechtspopulisten erheblichen Druck auf die Nachrichtenmedien ausgeübt den Migrationshintergrund von Tatverdächtigen und Tätern offenzulegen und damit von der lange gepflegten Berufsnorm (Pressekodex, Ziffer 12.1) abzuweichen, die vorsah, solche gruppenbezogenen Informationen möglichst zurückzuhalten. Die vorliegende Inhaltsanalyse von 9.032 Artikeln der Kriminalitätsberichterstattung von zehn deutschen Tageszeitungen zeigt, dass zwischen 2014 und 2018 die Häufigkeit der Herkunftserwähnungen deutlich zugenommen hat, insbesondere in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Diese Zunahmen betreffen sowohl explizite (Nationalität) als auch implizite (z. B. Sprache, Aussehen, Aufenthaltsstatus) Verweise und sind nicht auf Schwerverbrechen beschränkt, für die der reformierte Pressekodex seit 2017 ein „öffentliches Interesse“ an der Täterherkunft annimmt. Die Befunde sind brisant mit Blick auf mögliche vorurteilsfördernde Wirkungen auf das Publikum und zugleich aufschlussreich mit Blick auf den Umgang des Journalismus mit populistischer Kritik.



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