In der noch wesentlich auf Staaten gründenden Völkerrechtsordnung ist es ein Menschenrecht, eine Staatsangehörigkeit zu haben. Der Besitz von mehr als einer Staatsangehörigkeit ist rechtlich lediglich möglich, in nicht unerheblichem Umfang auch in der Bundesrepublik Deutschland Realität - und neben einem Regulierungsproblem migrationspolitisch nach Grund und Umfang umstritten. Der Betrag beschreibt die Funktion von Staatsangehörigkeit, die Ursachen und Gründe sowie den Rechtsrahmen für Mehrfachstaatsangehörigkeit, bevor er sich aktuellen Problemfeldern der nationalen Debatte mit Bezug zur Mehrfachstaatsangehörigkeit widmet. Die „gewachsenen“ Relativierungen und Durchbrechungen des einst hochgehaltenen Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit spiegeln die Ergebnisse punktueller staatsangehörigkeitsrechtlicher Konflikte, folgen aber keinem stringenten, systematisch stimmigen Konzept. Als Trend lässt sich allein eine zunehmende Überlagerung nationalen Staatsangehörigkeitsrechts durch Unionsrecht festhalten.