Arbeitsmedizinische Vorsorge

1986 ◽  
pp. 493-500
Author(s):  
J. Cseke
2021 ◽  
Vol 29 (3) ◽  
pp. 242-244
Author(s):  
Peter Michael Möller

Zusammenfassung Der Arbeitgeber darf Veränderungen an Arbeitszeiten, Dienstplänen sowie der Dienst- und Führungsstruktur seines Unternehmens anordnen. Dies ist jedoch gerichtlich überprüfbar. Arbeitgeber und Betriebsarzt müssen besonders in der Pandemie arbeitsmedizinische Vorsorge gewährleisten. Aber es gibt keinen Impfzwang. Ein erforderlichenfalls mit Vorzügen und Boni verknüpftes Impfangebot ist zulässig. Konfliktvermeidung in Zeiten des „Pflegexits“ sollte Leitbild auf beiden Seiten der Tarifparteien sein.


Sign in / Sign up

Export Citation Format

Share Document