Europarecht
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Published By Nomos Verlag

0531-2485

Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (4) ◽  
pp. 520-524


Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (4) ◽  
pp. 375-415
Author(s):  
Mel Kenny
Keyword(s):  

Der Brexit stellt eine Herausforderung für das Vereinigte Königreich dar: für die Identität der Einwohner; für die Kohärenz der „ungeschriebenen“ Verfassung; für die Idee einer freiwilligen Vereinigung der Vier Nationen; und für die territoriale Integrität des Landes. Die Verfassung kommt unter Druck, z.B. durch die versuchte Aussetzung des Parlaments, den Einsatz des königlichen Vorrechts sowie mit der Bestätigung der Übermacht des Premierministers (PM). Die Verletzung der Normen der Rechtsstaatlichkeit, wie in der Gesetzgebungsgeschichte des Internal Market Act vorexerziert, passt ins Bild einer Verformung der Verfassung. Das Handels- und Kooperationsabkommen rundet dieses Bild ab: ein Abkommen, das 2019 als „Oven-Ready“-Lösung vom PM angepriesen, dann 2020 unterschrieben, und 2021, vor der Umsetzung, vom demselben PM als „lächerlich“ abgetan wurde. Die Lehren daraus werden in Edinburgh und Belfast gezogen: in diesem unseriösen Königreich gibt es kaum Platz!



Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (6) ◽  
pp. 720-731
Author(s):  
Jörg Gundel

Die Klage eines Drittstaats gegen einen Rechtsakt der Union ist unabhängig vom Bestehen völkervertraglicher Vereinbarungen oder von der Wahrung der Gegenseitigkeit als Nichtigkeitsklage einer juristischen Person gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zulässig, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind (Leitsatz des Verf.). Die Frage der Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen, die von Drittstaaten gegen Rechtsakte der Union erhoben werden, stellt sich seit längerem; sie war aber von der Rechtsprechung bisher nicht explizit entschieden worden. Das Urteil der Großen Kammer in der Rs. Venezuela/Rat schließt diese Lücke nun und kommt nach ausführlicher Diskussion der Einwände gegen eine solche Öffnung zu dem Ergebnis, dass die Zulässigkeit solcher Klagen zu bejahen ist, wenn die Bedingungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt sind.



Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (6) ◽  
pp. 696-719
Author(s):  
Christopher Huber

Eine jüngere Entscheidung des BGH gibt abermals Anlass für methodische Fragen zum Gebot der richtlinienkonformen Interpretation. Der folgende Beitrag setzt sich daher mit den Voraussetzungen und Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung auseinander, insbesondere im Kontext der Wortlautinterpretation und des Argumentationstopos „Wille des Gesetzgebers“. Wird den mitgliedstaatlichen Gerichten abverlangt, den nationalen Wortlaut zu derogieren? Muss gar ein gesetzgeberischer Wille zur korrekten Richtlinienumsetzung vermutet werden? So manche Entscheidung deutscher Gerichte vermittelt den Eindruck, als sei die Richtlinienkonformität um jeden Preis zu gewährleisten, mit der faktischen Konsequenz einer unmittelbaren Richtlinienwirkung. Der Beitrag untersucht, ob sich ein solches Verständnis rechtfertigen lässt und welche Signale vom Europäischen Gerichtshof zu dieser Frage zu vernehmen sind.



Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (1) ◽  
pp. 113-115


Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (1) ◽  
pp. 92-112
Author(s):  
Claus Dieter Classen

1. Unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes innerstaatliches Recht prüft das Bundesverfassungsgericht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn das innerstaatliche Recht der Durchführung des Unionsrechts dient. Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist. 2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. (Leitsatz 1 ist der wesentliche Teil des Leitsatzes 1 des Beschlusses „Recht auf Vergessen I“, Leitsatz 2 ist Leitsatz 2 des Beschusses „Recht auf Vergessen II“) Nachdem sich Rechtsprechung und Literatur in den vergangenen Jahren intensiv mit dem Verhältnis von nationalem und europäischem Grundrechtsschutz auseinandergesetzt haben, hat nunmehr der Erste Senat des BVerfG in zwei Beschlüssen vom 6.11.2019, die beide inhaltlich verwandte Fragen des „Rechts auf Vergessen“ betreffen, insoweit partiell substantiell neue Akzente gesetzt. In Fortführung bisheriger Rechtsprechung betont das Gericht zunächst, dass es, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Spielräume belässt - Konstellation im Fall des Beschlusses „Recht auf Vergessen I“ (nachfolgend „RaV I“ mit Hinweis auf die entsprechende Rn.) -, deren Handhabung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüft. Dabei äußert sich das Gericht erstmalig systematisch und in der Sache überzeugend zur Frage der Abgrenzung beider Bereiche. In unionsrechtlich determinierten Konstellationen dagegen - Fall des Beschlusses „Recht auf Vergessen II“ (nachfolgend „RaV II“ mit Hinweis auf die entsprechende Rn.) - kontrolliert das BVerfG nunmehr, wie der Senat einstimmig beschlossen hat (RaV II, Rn. 142), am Maßstab der europäischen Grundrechte (II.). Das ist neu und überzeugt so nur insoweit, als das BVerfG in diesem Bereich nunmehr, anders als bisher, auch selbst eine grundrechtliche Kontrolle ausüben will. Insbesondere die unterschiedliche Behandlung von unionsrechtlich determiniertem und nicht determiniertem Bereich überzeugt allerdings nicht (III.). Auch die Lösung der konkreten Fälle wirft Fragen auf (IV.).



Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (4) ◽  
pp. 511-519
Author(s):  
Jannika Jahn

Der EuGH hat entschieden, die Schadensersatzklage im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Anwendung zu bringen. Mit diesem Schritt unterwirft der EuGH auch diesen intergouvernementalen Bereich dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und konstitutionalisiert ihn insofern weiter als bisher. Trotz des ersten Anscheins steht diesem Vorgehen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nicht entgegen. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte nicht geeignet gewesen wären, den Schadensersatzantrag zu beurteilen. Das Urteil ist zudem als Ausdruck einer allgemeinen Tendenz der EuGH-Rechtsprechung zu begreifen, den Rechtsschutz im Bereich der GASP zu stärken; eine Entwicklung, die den Beitritt der EU zur EMRK wahrscheinlicher werden lässt.



Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (3) ◽  
pp. 292-306
Author(s):  
Alexander Wellerdt

Europäische Agenturen gewinnen an Bedeutung für den Verwaltungsvollzug in der EU. Ihre Befugnisse werden über Konsultationen und Empfehlungen hinaus ausgeweitet. Insbesondere die Ermächtigung der ACER zum Erlass von Leitlinien zur Festlegung von Methoden für nationale Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreiber hat Konsequenzen für den Verwaltungsvollzug im Energiebinnenmarkt. Das erscheint im Lichte der Rechtsprechung des EuGHs in den Rechtssachen von Meroni über ENISA bis zu ESMA und im Hinblick auf das institutionelle Gleichgewicht rechtlich grenzwertig.



Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (3) ◽  
pp. 356-368
Author(s):  
Martin Heger ◽  
Veronika Widmann
Keyword(s):  

Mit Beschluss vom 11. März 2020 hat das BVerfG § 58 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFBG für mit Art. 103 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar erklärt. Dies mag nach der viel diskutierten Entscheidung zu § 10 RiFlEtikettG prima facie überraschen, wurde diese doch in der Literatur verbreitet als generelle Absage an Blankettstrafnormen mit Rückverweisungsklauseln gewertet. Sollte das, was für Rindfleisch vor vier Jahren judiziert wurde, für das nunmehr streitgegenständliche Schweinefleisch nicht gelten? Die unterschiedliche Bewertung der beiden Normen ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird - jedoch durchaus stringent, da sie sich in einem wesentlichen Punkt unterscheiden. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt das BVerfG mithin implizit die vorausgegangene Entscheidung, zieht dieser aber zugleich klare Grenzen; das erleichtert dem Gesetzgeber in Zukunft die Entscheidung sowohl über das Ob als auch das Wie solcher Strafbewehrung mittels Rückverweisungsklauseln. Zu begrüßen ist der Beschluss vom 11.3.2020 im Interesse des Bestimmtheitsgebots freilich dennoch nicht, da sowohl dessen kompetenzsichernde als auch freiheitsgewährleistende Funktion abgeschwächt werden.



Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (1) ◽  
pp. 3-27
Author(s):  
Vassilios Skouris

Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen das Europäische Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, scheint noch keine eindeutige, d.h. über alle Zweifel erhabene Antwort gefunden zu haben. Durch das jüngste und aufsehenerregende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsfigur des „Ultra-Vires-“ bzw. „ausbrechenden Rechtsaktes“ aus Anlass des Beschlusses der Europäischen Zentralbank über das sog. Public Sector Asset Purchase Programme hat die Problematik um den Vorrang des Unionsrechts eine neue Dimension erhalten, die es wohl rechtfertigt, eine möglichst leidenschaftslose Bilanz vom Standpunkt des Unionsrechts zu ziehen. Ein Grund für die beim Umgang mit der Vorrangthematik herrschende Rechtsunsicherheit könnte sein, dass eine ausdrückliche Regelung in den Verträgen über die Europäische Union bzw. die Arbeitsweise der Europäischen Union nach wie vor fehlt. Dabei hat es durchaus Versuche gegeben, den Vorrang des Unionsrechts im Primärrecht festzuschreiben.



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