1. Unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes innerstaatliches Recht prüft das Bundesverfassungsgericht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn das innerstaatliche Recht der Durchführung des Unionsrechts dient. Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich auf die Annahme, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten fachrechtliche Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt. Es greift dann die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist.
2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich.
(Leitsatz 1 ist der wesentliche Teil des Leitsatzes 1 des Beschlusses „Recht auf Vergessen I“, Leitsatz 2 ist Leitsatz 2 des Beschusses „Recht auf Vergessen II“)
Nachdem sich Rechtsprechung und Literatur in den vergangenen Jahren intensiv mit dem Verhältnis von nationalem und europäischem Grundrechtsschutz auseinandergesetzt haben, hat nunmehr der Erste Senat des BVerfG in zwei Beschlüssen vom 6.11.2019, die beide inhaltlich verwandte Fragen des „Rechts auf Vergessen“ betreffen, insoweit partiell substantiell neue Akzente gesetzt. In Fortführung bisheriger Rechtsprechung betont das Gericht zunächst, dass es, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Spielräume belässt - Konstellation im Fall des Beschlusses „Recht auf Vergessen I“ (nachfolgend „RaV I“ mit Hinweis auf die entsprechende Rn.) -, deren Handhabung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüft. Dabei äußert sich das Gericht erstmalig systematisch und in der Sache überzeugend zur Frage der Abgrenzung beider Bereiche. In unionsrechtlich determinierten Konstellationen dagegen - Fall des Beschlusses „Recht auf Vergessen II“ (nachfolgend „RaV II“ mit Hinweis auf die entsprechende Rn.) - kontrolliert das BVerfG nunmehr, wie der Senat einstimmig beschlossen hat (RaV II, Rn. 142), am Maßstab der europäischen Grundrechte (II.). Das ist neu und überzeugt so nur insoweit, als das BVerfG in diesem Bereich nunmehr, anders als bisher, auch selbst eine grundrechtliche Kontrolle ausüben will. Insbesondere die unterschiedliche Behandlung von unionsrechtlich determiniertem und nicht determiniertem Bereich überzeugt allerdings nicht (III.). Auch die Lösung der konkreten Fälle wirft Fragen auf (IV.).