UFITA - Archiv für Medienrecht und Medienwissenschaft
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Published By Nomos Verlag

2568-9185

2021 ◽  
Vol 85 (1) ◽  
pp. 70-107
Author(s):  
Ralf Müller-Terpitz

Die Verbreitung von Informationen und Meinungsäußerungen unter Einschluss medialer Inhalte erfolgt heutzutage in großem Umfang digital über das öffentlich zugängliche Internet. Angesichts der unüberschaubaren Zahl an online abrufbaren Informationen vermag jeder Internetnutzer allerdings nur einen Bruchteil des tatsächlich verfügbaren Angebots zu konsumieren. Daher ist eine Selektion aus dieser Informations- und Inhaltsfülle erforderlich. Diese Aufgabe übernehmen sog. Medienintermediäre, denen hierdurch für die Aufmerksamkeitssteuerung der Internetnutzer eine zentrale Rolle zuwächst. Um die Aufgaben dieser Zugangssteuerung erfüllen zu können, bedienen sich die Anbieter von Medienintermediären sog. Algorithmen, mit denen sie den Zugang und Verbleib von Informationen sowie die Aggregation, Selektion und Präsentation solcher Informationen steuern. Diese Algorithmen werden deshalb zunehmend auch zum Gegenstand des Rechts, so zuletzt in Gestalt der 2020 in Kraft getretenen Medienintermediärsregulierung des Medienstaatsvertrags (MStV). Vor diesem Hintergrund widmet sich der Beitrag dem in § 93 MStV implementierten Gebot zur Herstellung von Algorithmen-Transparenz durch Medienintermediäre. Hierzu analysiert er, welches Ziel diese Transparenzbestimmung verfolgt. Sodann wird der Transparenzbegriff als Gegenstand des Rechts beleuchtet, bevor näher auf den Inhalt der Transparenzvorgaben nach dem Medienstaatsvertrag eingegangen und die Umsetzung dieser Vorgaben mittels ausgewählter Praxisbeispiele erörtert wird. Ergänzt wird diese Darstellung durch Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Transparenz sowie zu Fragen des Rechtsschutzes. Dem folgt eine Untersuchung von aktuellen unionsrechtlichen Ansätzen und Überlegungen zur Herstellung intermediärsbezogener Transparenz sowie ihres Einflusses auf die nationale Gesetzgebung. Unter anderem kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, dass die Transparenzvorgaben des Medienstaatsvertrags verfassungs- und unionsrechtskonform sind. Gerade das Unionsrecht zeigt, dass die Norm einem bereits begonnenen und sich verstärkenden Trend auf EU-Ebene folgt, Transparenz hinsichtlich der Funktionsweise von Algorithmen in unterschiedlichen digitalen Lebensbereichen und mit unterschiedlichen Zwecksetzungen einzufordern und herzustellen. Mit § 93 MStV hat sich der Gesetzgeber im Übrigen für ein Transparenzkonzept entschieden, das an bekannte Vorgaben des Internet- und Datenschutzrechts anknüpft und deshalb in der Praxis ohne substanzielle Schwierigkeiten umsetzbar sein sollte. Dessen ungeachtet handelt es sich bei § 93 MStV um gesetzgeberisches Neuland. Ob dieses Neuland den vom Gesetzgeber erhofften vielfaltssichernden Ertrag hervorzubringen vermag, müssen die nächsten Jahre erweisen.







2021 ◽  
Vol 85 (1) ◽  
pp. 137-164
Author(s):  
Dr. Stefanie Will
Keyword(s):  

Im Zeitalter der Digitalisierung nehmen soziale Medien im Alltag der Menschen eine ständig wachsende Rolle ein, Plattformen wie Facebook, Instagram oder YouTube verzeichnen steigende Nutzerzahlen. Entsprechend hat sich auch die Art und Weise, wie sich Privatpersonen informieren und Meinungen bilden, in den letzten Jahren verändert. Insbesondere die jüngeren Generationen vertrauen sog. Influencern, die in den Netzwerken zumeist inszenierte Einblicke in ihr privates Leben sowie ihre künstlerischen, sportlichen, technischen oder modischen Aktivitäten gewähren. Im Zusammenhang mit dem Influencer-Marketing haben sich die Gerichte verstärkt mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit derartige Beiträge als Werbemaßnahmen wettbewerbs- oder medienrechtlich kennzeichnungspflichtig sind. Auch die Bundesregierung hat die Problematik erkannt und ein Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht entworfen, das in ergänzenden Regelungen des UWG sowohl für Verbraucher als auch Influencer diesbezüglich Klarheit schaffen soll. Die vorgesehenen Änderungen im Gesetzesentwurf überzeugen allerdings nur zum Teil. Nachdem im vergangenen Jahr eine Reihe von obergerichtlichen Urteilen in Klageverfahren gegen Influencer ergangen sind, steht eine Klärung zur Frage der Vermischung redaktioneller und werblicher Kommunikation durch den BGH noch aus. Dessen Bewertung der Rechtslage sollte vor einer endgültigen Rechtsänderung abgewartet werden.



2021 ◽  
Vol 85 (1) ◽  
pp. 108-136
Author(s):  
Jonas Brügmann

Livestreams im Internet wurden bisher unter dem Regime des Rundfunkstaatsvertrags, der ursprünglich für „klassischen“ Rundfunk geschaffen wurde, reguliert. Dabei haben die Landesmedienanstalten diverse Livestreams als Rundfunk eingeordnet und infolgedessen in einer Zulassungspflicht gesehen. In den letzten Jahren wurde diese juristisch wie politisch umstrittene Auffassung vermehrt durchgesetzt, wodurch erfolgreichen gewerblichen Streamern wie auch Hobby-Streamern mit einem kleineren Zuschauerkreis aufwändige und wirtschaftlich belastende Zulassungsverfahren drohten. Am 7. November 2020 ist der Medienstaatsvertrag der Länder in Kraft getreten, der den Rundfunkstaatsvertrag ablöst, und nach dessen Regeln die Livestreams nun zu regulieren sind. Hinsichtlich der Einstufung als Rundfunk hat sich zumindest normativ nicht viel geändert, immerhin wurde aber ein neuer Ausnahmetatbestand für sog. „Bagatellrundfunk“ geschaffen, der Livestreams vor einer Zulassungspflicht bewahren könnte. Inwiefern der neue Medienstaatsvertrag Internet-Livestreams erfasst und welche Auswirkungen er auf eine Zulassungspflicht dieser Streams hat, soll in diesem Beitrag untersucht werden.







2021 ◽  
Vol 85 (1) ◽  
pp. 38-69
Author(s):  
Tobias Mast

Das dem rechtlichen Leitbild nach distanzierte Verhältnis zwischen Journalisten und Staatsvertretern wird in der Realität mitunter durch symbiotische Nähe strapaziert. Keine Institution lässt diese Diskrepanz so deutlich zu Tage treten, wie staatlich organisierte Hintergrundkreise mit Journalisten. Eingekleidet in informationsfreiheitsrechtliche und presserechtliche Verwaltungsgerichtsverfahren begegnen sie dem interessierten Fachpublikum in jüngster Zeit häufiger, tatsächlich haben sie aber eine lange Tradition vorzuweisen. Der vorliegende Beitrag wertet die empirischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Hintergrundkreisen aus und ordnet diese hierauf aufbauend in die verfassungsrechtliche Dogmatik der legitimen Nichtöffentlichkeit, Presseförderung sowie der staatlichen Öffentlichkeits- und Medienarbeit ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ihre Abhaltung weder dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, noch einem legitimen Bereich informellen Staatshandelns zuzuordnen ist. Vielmehr müssen sich staatliche Akteure hierbei an dem Gebot der Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb sowie den Qualitätsvorgaben öffentlicher Informationstätigkeit messen lassen.



2021 ◽  
Vol 85 (1) ◽  
pp. 6-37
Author(s):  
Tanjev Schultz

Ob die Meinungs- und Pressefreiheit in Gefahr ist, wird auch in liberalen Demokratien diskutiert. Dabei spielen Wahrnehmungen des Meinungsklimas eine große Rolle. In Verbindung mit Begriffen wie „Political Correctness“ und „Cancel Culture“ wird über eine Moralisierung öffentlicher Debatten geklagt. Der Aufsatz analysiert diese Diagnosen und Befürchtungen aus moraltheoretischer und kommunikationswissenschaftlicher Sicht und erörtert den Umgang journalistischer Redaktionen mit moralischer Empörung. Er unterscheidet zwischen berechtigter moralischer und unberechtigter moralistischer Kritik und systematisiert, wie die Redaktionen auf Empörung über ihre Beiträge reagieren können. Möglich sind eine Kehrtwende und damit ein Einlenken gegenüber der Kritik oder ein Kurshalten und damit ein Beharren auf dem kritisierten journalistischen Beitrag. Anhand illustrativer Fallbeispiele kommt der Aufsatz zu weiteren Differenzierungen. Dafür untersucht er die Kontroversen um eine Folge der WDR-Sendung „Die letzte Instanz“ und um ein vom WDR-Kinderchor gesungenes Kinderlied („Oma Umweltsau“), um Antisemitismus-Vorwürfe gegen einen SZ-Artikel über den Pianisten Igor Levit, einen Gastbeitrag des AfD-Politikers Alexander Gauland in der FAZ sowie um die Texte des „Welt“-Kolumnisten Don Alphonso. Der Aufsatz zeigt verschiedene Instrumente auf, mit denen die Reaktionsmuster „Kehrtwende“ oder „Kurshalten“ umgesetzt werden können und diskutiert die Implikationen für die Meinungs- und Pressefreiheit. Er argumentiert, dass Chefredaktionen nur in seltenen Ausnahmen öffentlich intervenieren und einlenken sollten und ein probateres Mittel in vielen umstrittenen Fällen die Öffnung und Fortsetzung des Diskurses wäre.





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