The SEC, Retail Investors, and the Institutionalization of the Securities Markets

Author(s):  
Donald C. Langevoort
2001 ◽  
Vol 13 (2) ◽  

Die Schaffung eines integrierten europäischen Kapitalmarkts ist durch den „Financial Services Action Plan“ der Kommission von 1999 (COM (1999) 232, 11. 5.1999) und durch die Tagung des Europäischen Rats von Lissabon zu einem wirtschaftspolitischen Programm von erster Priorität erhoben worden. Unter den anstehenden Aufgaben - Vereinheitlichung der Börsenzulassung, Regulierung alternativer Handelssysteme (ATS), Erleichterung im grenzüberschreitenden Wertpapier-Clearing, effektiver Europapass für Finanzdienstleister t die Kommission sich in einer Mitteilung vom vergangenen Jahr („ Upgrading the Investment Services Directive“ (93/22/EEC), COM (2000) 729, 15.11.2000 [endg.]) zunächst die Novellierung und Aufwertung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie von 1993 vorgenommen. Diese Richtlinie leidet ja unter zwei Geburtsfehlern (vgl. im einzelnen Köndgen, in: Ferrarini (Hrsg.), European Securities Markets: The Investment Services Directive and Beyond, 1998, S. 115 ff; ferner Mitteilung der Kommission unter 2.2): Die Zulassung von Wertpapierdienstleistern liegt in der Zuständigkeit des Heimatstaates, aber die Aufsicht über die Einhaltung der Wohlverhaltenspflichten ist Sache des Gastlandes. Außerdem: Die in Art. 11 Wertpapierdienstleistungsrichtlinie positivierten Wohlverhaltenspflichten erschöpfen sich in zwei Generalklauseln, die schon damals als solche keinen Neuigkeitswert besaßen, sondern lediglich (jedenfalls ungeschriebene) allgemeine Prinzipien des Geschäftsbesorgungsrechts der Mitgliedstaaten niederlegten. Die Konkretisierung dieser rules of conduct zu technischen Verhaltensgeboten durch die nationalen Aufsichtsbehörden hat unvermeidlich zu neuerlichen Diskrepanzen geführt; tendenziell sind diese durch ein (aus der Verbraucherpolitik der EU bekanntes) deutliches Nord-Süd-Gefälle geprägt. Darüber hinaus war die Definition der einzelnen Wertpapierdienstleistungen (die ihrerseits nochmals zwischen Kern- und Nicht-Kern-Dienstleistungen differenziert) weitgehend missglückt. Mit dem nachstehend abgedruckten Konsultationspapier präsentiert die Dachorganisation der europäischen Wertpapieraufsichtsämter (FESCO) ihre Vorschläge für die Novellierung der Wohlverhaltenspflichten unter der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Angesichts des in der FESCO konzentrierten Sachverstandes ist diese Stellungnahme zwar ohne jede Rechtsverbindlichkeit, jedoch von größtem politischem Gewicht; dies nicht nur gegenüber der Kommission, sondern (und in erster Linie)gegenüber den angeschlossenen nationalen Aufsichtsämtern. Inhaltlich greift das Konsultationspapier die bereits in der erwähnten Mitteilung der Kommission enthaltene Forderung auf, in Betreff des Artwendungsbereichs der Wohlverhaltensregeln stärker zwischen professionellen Investoren und „Durchschnittsanlegern " (retail investors) zu differenzieren. Dies verlangt nicht nur eine wohldurchdachte Definition der Schwelle zum „professionellen" Anleger (Annex 1 Nr. 9 fi, sondern auch bei jeder einzelnen Verhaltensregel die Überlegung ob und gegebenenfalls inwieweit eine Regel auch auf professionelle Investoren passt. Zugunsten von retail investors verschärft wurden die Vorsichtsregeln für so genannte Discount Broker (execution-only business). Bemerkenswert ferner, dass die best-execuexecution-Verpflichtung des Wertpapierdienstleisters auch die Wahl des günstigsten Börsenplatzes einschließt; letzteres wird freilich bessere und besser zugängliche Informationen über die Qualität von Börsenplätzen voraussetzen (vgl. dazu im Einzelnen den Beitrag von Schmidt/Schleef/Küster Simic, in diesem Heft S. 69). Schließlich enthält das Papier jetzt detaillierte Regeln zur Vermögensverwaltung mit Entscheidungsspielraum (discretionary porfolio management).


1999 ◽  
Author(s):  
Anthony Aylward ◽  
Jack Glen
Keyword(s):  

2011 ◽  
Author(s):  
Utpal Bhattacharya ◽  
Andreas Hackethal ◽  
Simon Kaesler ◽  
Benjamin Loos ◽  
Steffen Meyer

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