ZusammenfassungDie Anforderungen an das Sehvermögen zur Fahreignung sind in Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung festgelegt. Bei Störungen ist in der Regel
eine augenärztliche Beurteilung erforderlich. Der begutachtende Augenarzt sollte es als seine primäre Aufgabe ansehen, bei der Beurteilung
der Fahrerlaubnis alle augenärztlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, den Bewerber um eine Fahrerlaubnis tauglich zu machen oder zu halten. In
der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gelingt dies auch.Allerdings ist es unvermeidlich, bei plötzlichem schwerwiegendem einseitigem Sehverlust für 3 Monate ab dem Auftreten die gesetzlich
vorgeschriebene Fahruntauglichkeit zu attestieren. Bei Motilitätsstörungen entscheiden vor allem die Ausdehnung der Doppelbildbereiche im
Blickfeld und die dadurch hervorgerufene subjektive Einschränkung; die zentralen 20 Grad müssen doppelbildfrei sein.Absolute homonyme Gesichtsfeldausfälle, sowohl als Hemianopsie als auch bei Quadrantenausfällen, die bis an das Zentrum heranreichen, sind
nach der Fahrerlaubnisverordnung nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu vereinen. Hieran ändern auch Trainingsmaßnahmen, die subjektiv
zu einer problemlosen Orientierung führen, nichts.Grundsätzlich sollte bei wesentlichen Störungen des Sehvermögens die zusätzliche Expertise eines Augenarztes eingeholt werden, ehe positiv
über die Fahrtauglichkeit entschieden wird.