art 267 aeuv
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2020 ◽  
Vol 23 (4) ◽  
pp. 641-673
Author(s):  
Marius Gappa
Keyword(s):  

In Zeiten, in denen das BVerfG mit seinem PSPP-Urteil für Aufsehen und Kritik sorgt, werden die Rechtssachen Taricco I und Tarrico II teilweise als erstrebenswertes Beispiel für einen Dialog zwischen dem italienischen Verfassungsgerichtshof und dem EuGH herangezogen. Ein Blick auf den italienischen Vorlagebeschluss zeigt indessen, dass hinter der diplomatischen Sprache ein aus der Perspektive des EuGH nicht minder problematisches Argumentationsmuster existiert. Die fragwürdig begründete Antwort, die der EuGH in Taricco II findet, wirft letztlich die Frage auf, ob die Struktur des Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht eine Auseinandersetzung mit Fragen nationaler Verfassungsidentität beschränkt.



Author(s):  
Thorsten Helm ◽  
Christian Bischoff

Der steuerliche Querverbund, als wichtige traditionelle Finanzierungshilfe im kommunalen Bereich, ist seit längerem auf nationaler wie auch auf Unionsebene umstritten. Dieser Streit hat nunmehr einen neuen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 13.3.2019 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung des steuerlichen Querverbunds für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften, entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG, gegen EU-Beihilferecht i.S.v. Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt.1 Nach Rücknahme der Revision durch die Klägerin sowie Zustimmung des beklagten Finanzamts hat der BFH das Verfahren nunmehr mit Beschluss vom 29.1.2020 eingestellt.2 Über die für Kommunen wesentliche Finanzierungsmöglichkeit von Vorhaben im Bereich der Daseinsvorsorge - der Deutsche Städte und Gemeindebund (DStGB) schätzt das jährlich betroffene Finanzierungsvolumen auf mehrere Milliarden Euro3 - wird der EuGH damit, jedenfalls vorerst, mangels Entscheidungserheblichkeit i.S.d. Art. 267 AEUV, nicht urteilen. Damit stellt sich die Frage, ob der steuerliche Querverbund gesichert ist.



Europarecht ◽  
2020 ◽  
Vol 55 (6) ◽  
pp. 569-604
Author(s):  
Jörg Philipp Terhechte

Im europäischen Rechtsprechungsverbund garantieren die nationalen Gerichte zusammen mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die direkte und vorrangige Anwendung des EU-Rechts. Damit dieser Verbund im Lichte der rechtsstaatlichen Werte der EU (Art. 2 EUV) dauerhaft funktionieren kann, kommt es in besonderer Weise darauf an, dass das Recht in der EU durch unabhängige und unparteiische mitgliedstaatliche Gerichte gesichert wird, die sich gegenseitig (d.h. insbesondere „grenzüberschreitend“) vertrauen. Zudem verlangt ein gelebter Rechtsprechungsverbund, dass die effektive gerichtliche Durchsetzung der unionsseitig vermittelten Rechte und Pflichten des Einzelnen sichergestellt wird, wobei dem Vorlageverfahren gem. Art. 267 AEUV eine besondere Bedeutung zukommt. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf diese essentiellen „Gelingensbedingungen“ des europäischen Rechtsprechungsverbunds und zeigt zugleich die Grenzen auf, die insbesondere das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und ihm z.T. folgend die Fachgerichtsbarkeit in Deutschland gezogen haben, damit der europäische Rechtsprechungsverbund nicht zu einer Aushöhlung der rechtsstaatlichen Garantien des Grundgesetzes führt. Im Lichte der gegenwärtigen Rechtsstaatlichkeitskrise in einigen Mitgliedstaaten der EU hat das deutsche Justizsystem ohne Zweifel eine besondere Vorbildfunktion, die eine Auseinandersetzung mit auch hierzulande zu verzeichnenden Problemlagen umso drängender erscheinen lässt.



Europarecht ◽  
2019 ◽  
Vol 54 (4) ◽  
pp. 421-433
Author(s):  
Jörg Gundel
Keyword(s):  

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 16 zur EMRK am 1.8.2018 besteht für die Höchstgerichte der EMRK-Vertragsstaaten, die das Protokoll ratifiziert haben, die Möglichkeit, dem EGMR direkt Fragen zur Auslegung der EMRK in bei ihnen anhängigen Verfahren zu unterbreiten. Das neue Gutachtenverfahren, das dem Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV ähnelt, sich von ihm aber auch in wesentlichen Punkten unterscheidet, wird anhand seiner ersten Nutzung durch eine Vorlage der französischen Cour de cassation dargestellt, auf die der EGMR im April 2019 mit seinem ersten Gutachten geantwortet hat; zugleich wird die Schaffung des neuen Instruments in die allgemeine Entwicklung des EMRK-Schutzsystems eingeordnet.



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