forensische begutachtung
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2021 ◽  
Vol 7 (1) ◽  
pp. 6-31
Author(s):  
Mia Wolkenhaar ◽  
Dietmar Heubrock

Sowohl bei zoophilen als auch bei zoosadistischen Täterinnen und Tätern ergeben sich verschiedene Fragestellungen, die für eine forensische Begutachtung bedeutsam sind. Zum einen müssen die von Täterinnen und Tätern mitunter angegebenen tatbezogenen Erinnerungslücken bei Straftaten sowohl zum Nachteil von Menschen als auch zum Nachteil von Tieren differentialdiagnostisch abgeklärt werden. Zum anderen ist in einem Strafprozess auch die Schuldfähigkeit des oder der Angeklagten festzustellen, die unter Umständen im Zuge einer psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung zu begutachten wäre. Diese beiden Thematiken lassen sich am ehesten durch die Betrachtung eines Falles demonstrieren; hierbei handelt es sich um den Fall von Peter K., der sowohl wegen zoophiler, tierquälender als auch zoosadistischer Handlungen strafrechtlich belangt und hinsichtlich der Schuldfähigkeit begutachtet wurde. Hieraus ergibt sich die Bedeutung der differentialdiagnostischen Abklärung einer tatbezogenen dissoziativen Amnesie insbesondere im Hinblick auf eine vorgetäuschte amnestische Störung. Die Schuldfähigkeit kann bei zoophilen oder zoosadistischen Handlungen aufgrund einer Störung im Sinne aller vier Eingangsmerkmale vermindert oder aufgehoben sein. Eine besondere Relevanz haben jedoch die sexuellen Präferenzstörungen im Sinne der schweren anderen seelischen Abartigkeit. Diese gilt es anhand verschiedener Merkmale der Persönlichkeit, der Vortat-, Tat- und Nachtatphase sowie insbesondere Merkmale der paraphilen Störung zu beurteilen.









2011 ◽  
Vol 68 (5) ◽  
pp. 269-273 ◽  
Author(s):  
Markus R. Baumgartner

Haaranalytik ist ein laboranalytisches Verfahren, welches angewendet wird für das Konsum-Monitoring psychotroper Substanzen inkl. Trinkalkohol. Die Untersuchung von Haarproben ist für diesen Zweck geeignet, da diese durch zeitaufgelöste Speicherung von Drogen, Medikamenten, deren Metabolite oder von Alkohol-Markern einen retrospektiven Überblick über einen größeren Zeitraum ermöglichen. Haaranalyse-Befunde geben Auskunft über das Konsummuster einer solchen Substanz. Das Verfahren ist geeignet, die Abstinenz einer Substanz (abstinere (lat.), sich enthalten, fernhalten, hier: Verzicht auf Einnahme) gegenüber einer wiederholten Einnahme zu differenzieren. Auch kann - bei nachgewiesenem Konsum - mit Einschränkung eine grobe Aussage zum Konsumverhalten gemacht werden. Analytisch untersucht werden Kopf- oder Körperhaare, für eine forensische Begutachtung sollen in der Regel immer Kopfhaare verwendet werden. Dabei wird als Faustregel eine Haarwachstumsrate von 1 cm pro Monat angewendet.



2009 ◽  
Vol 20 (3) ◽  
pp. 219-225
Author(s):  
Georg Lamberti

Die forensische Begutachtung von Affekttätern zur Frage einer eingeschränkten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit aufgrund einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ war bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahre 1958 eine Domäne der forensischen Psychiatrie. Angesichts der erheblichen Entwicklung der Neurowissenschaften in den beiden letzten Jahrzehnten kommt aber gerade der klinischen Neuropsychologie bei der Begutachtung von nicht-krankhaften Bewusstseinsstörungen eine enorme Bedeutung zu. Nach der Erörterung der Begriffe wie „Bewusstsein“ bzw. „Bewusstseinsstörung“ und dem Versuch einer mehr neuropsychologisch orientierten Beschreibung der „affektbedingten Bewusstseinsstörung“ wird die Relevanz neuropsychologischer Kompetenz bei der Begutachtung von Affekttätern anhand einer Kasuistik dargestellt. Dabei handelt es sich um einen 56-jährigen Brandstifter, dessen Biographie einerseits geprägt war von Versagungen, Verlusten, Kränkungen und Aufgaben eigener Interessen und dessen Brandstiftung andererseits erklärt werden konnte als erweiterter Suizidversuch einer stark aggressionsgehemmten Persönlichkeit bei langdauernder spezifischer Tatvorgeschichte. Die Analyse der Affektkriterien n. Saß (1993) zeigt bei diesem Fall die Notwendigkeit einer weitergehenden neuropsychologischen Betrachtung des Affektgeschehens, z. B. im Hinblick auf das Kriterium der „Erinnerungsstörung“. Nach der Neubewertung dieses Falles werden auch die kürzlich von Marneros (2007) vorgeschlagenen Beurteilungsmerkmale von Affektdelikten auf neuropsychologischer Basis reflektiert und abschließend Argumente für eine mehr neuropsychologische Kompetenz bei der Beurteilung einer affektbedingten, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aufgeführt.





1982 ◽  
Vol 09 (03) ◽  
pp. 91-97
Author(s):  
G. Ritter




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