Zeitschrift für Rechtssoziologie
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Published By Walter De Gruyter Gmbh

2366-0392, 0174-0202

2021 ◽  
Vol 0 (0) ◽  
Author(s):  
Rüdiger Lautmann

Zusammenfassung Der Artikel behandelt in drei Teilen die Diskurse, die Anfang des 20. Jahrhunderts zur disziplinären Abgrenzung zwischen Rechtswissenschaft und Soziologie geführt worden sind, fokussiert auf den Stimmführer Hermann Kantorowicz. Im ersten Teil wird untersucht, wie der Diskurs um das richtige Recht die Abgrenzung der Jurisprudenz gegenüber der Soziologie hervorbrachte. Der zweite Teil widmet sich der programmatischen Figur einer soziologischen Jurisprudenz, also dem historischen Moment einer wechselseitigen Durchdringung von Rechtswissenschaft und Soziologie – mit dem Resultat, dass die Interpenetration nicht stattgefunden hat. Der dritte Teil schildert die Frühphase der Soziologie – die Konstitution des neuen Fachs gelang per Abwendung von der Rechtswissenschaft. Die anfängliche Nähe zwischen Rechts- und Sozialwissenschaft löste sich auf. Webers Postulat der Wertfreiheit stand der von der Freirechtslehre gewünschten Kooperation im Wege. Die hier aufgeworfenen Fragen sind bis heute offen.


2021 ◽  
Vol 0 (0) ◽  
Author(s):  
Alfons Bora
Keyword(s):  

Zusammenfassung In den Selbstreflexionen der Rechtssoziologie sind wissenschaftliche Autonomie und gesellschaftliche Praxis in unterschiedlicher Weise jeweils einseitig besetzt worden und zusätzlich mit einer asymmetrischen Nützlichkeits-Fragestellung, also mit einem reduzierten Praxis-Diskurs gekoppelt worden. Das führt einerseits zu einem eher unterkomplexen Social-engineering-Modell der Rechtssoziologie, andererseits zu einer Sublimation wissenschaftlicher Autonomie und damit zu einer theoretisch nicht zwingend erforderlichen Immunisierung gegen Praxis-Diskurse innerhalb der Soziologie als Wissenschaft. Für die Rechtssoziologie, so die zugrundeliegende Vermutung, hat sich diese Konstellation als ein Hindernis für eine erfolgreiche Institutionalisierung erwiesen.


2021 ◽  
Vol 0 (0) ◽  
Author(s):  
Klaas Hendrik Eller

Zusammenfassung In einem weitsichtigen Beitrag für die Erstausgabe der „Zeitschrift für Rechtssoziologie“ hat Dieter Martiny 1980 für eine Annäherung von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung plädiert. Der folgende Beitrag unternimmt anlässlich des Jubiläums dieser Zeitschrift eine Relektüre von Martinys Text und zeichnet in einer verschränkten Disziplinengeschichte von Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung deren Berührungspunkte in den letzten Jahrzehnten nach. Darunter fallen Projekte der Harmonisierung und Quantifizierung von Recht, die beiden Disziplinen hohes praktisches Renommee eingebracht haben, aber wichtige Methodenfragen unbeantwortet ließen. In jüngerer Zeit führt die globalisierungsgetriebene Pluralisierung von Recht zur bislang engsten Verschränkung beider Disziplinen. Damit ist zugleich verbunden, dass die einzelne Disziplinengrenze an Bestimmungskraft verliert und an ihre Stelle ein multidimensionales, bewegliches System wechselnder disziplinärer Versatzstücke tritt. Dies wird hier beschrieben als Übergang von einem interdisziplinären zu einem transdisziplinären Paradigma der Rechtswissenschaft. Letzterem liegt das Bild eines Netzwerks der am Recht interessieren Disziplinen, darunter der Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung, zugrunde. Das transdisziplinäre Paradigma dürfte die disziplinären Beziehungen künftiger Rechtsforschung zunehmend anleiten.


2021 ◽  
Vol 0 (0) ◽  
Author(s):  
Hans-Peter Haferkamp
Keyword(s):  

Zusammenfassung Als eine Art Entsandter der Freirechtsbewegung und Vertreter der Jurisprudenz sprach Hermann Kantorowicz auf Einladung von Max Weber vor dem Ersten Soziologentag 1910 in Frankfurt a. M. Sein Vortrag war in mehreren Perspektiven bedeutsam. Zunächst musste Kantorowicz seine Thesen aus dem berühmten „Kampf um die Rechtswissenschaft“ von 1906 präzisieren, um zu einer klaren Bestimmung des Verhältnisses zwischen Rechtswissenschaft und Soziologie zu gelangen. Dies führte zu klaren Abgrenzungen zu anderen „Freirechtlern“, insbesondere zu Eugen Ehrlich und den in Frankfurt anwesenden Ernst Fuchs und Hans Wüstendörfer. Viel deutlicher arbeitete er auch die Grundlagen einer Methodologie der Rechtswissenschaft heraus, wofür er sich erstmals zu Heinrich Rickert bekannte. Schließlich wurde schon in Frankfurt deutlich, dass sich die Annäherung an die Empirie für Kantorowicz als Durchgangsstadium erweisen würde, da bereits hier die drängende Problematik einer Wertphilosophie durchschimmerte, die ihn in späteren Jahren immer stärker interessieren sollte. Obwohl der Vortrag bei Max Weber große Zustimmung fand, löste die Diskussion große Kontroversen aus, die mit zur baldigen Krise der Deutschen Gesellschaft für Soziologie beitrugen.


2021 ◽  
Vol 0 (0) ◽  
Author(s):  
Clemens Boehncke

Zusammenfassung Die sogenannten ‚Freirechtler‘ spielen eine entscheidende Rolle während des Aufeinandertreffens von Soziologie und Jurisprudenz Anfang des 20. Jahrhunderts. Im Beitrag wird gezeigt, dass sie charakteristische Strukturmerkmale einer Intellektuellengruppe aufweisen, wie sie idealtypisch von Jürgen Frese und Wolfgang Eßbach entworfen wurden. Konzentriert wird sich hierbei auf den überindividuellen Zusammenhang zwischen Hermann Kantorowicz, Gustav Radbruch, Theodor Sternberg, Ernst Fuchs und Eugen Ehrlich in den Jahren zwischen 1903 und 1914. Zunächst werden die sozialen Wandlungsprozesse insbesondere innerhalb von Rechtsleben und Rechtswissenschaft um 1900 geschildert, die den ‚Nährboden‘ dieser Art von (Intellektuellen-)Gruppenbildung darstellen. Daran anschließend werden drei typische innere Merkmale geschildert: Man argumentierte aus einer (verschiedentlich bedingten) marginalisierten Position innerhalb der Rechtswissenschaft heraus; man bediente sich zur Selbstinszenierung einer Grammatik, mit der man sich selbst in den Zusammenhang mit der häretischen Linie des Christentums stellte; man hatte durch ein gemeinsames Treffen in Heidelberg im Jahr 1910 als Gruppe ein ‚Pfingsterlebnis‘. Zugleich scheiterten alle Versuche, den Gruppenzusammenhang zu institutionalisieren.


2021 ◽  
Vol 0 (0) ◽  
Author(s):  
Malte Feldmann
Keyword(s):  

Zusammenfassung Der Rechtswissenschaftler Hans Kelsen steht aufgrund seiner berühmt-berüchtigten Kritik an Eugen Ehrlich ebenso wie seiner Verneinung der Möglichkeit eines soziologischen Staatsbegriffs im Ruf eines Kritikers, wenn nicht gar Feinds der Soziologie. Kaum vereinbar mit dieser Rezeption erscheint, dass sich der historische Kelsen im Jahre 1929 bemühte, Soziologe zu werden. Kelsen hätte sogar fast den Ruf auf die Oppenheimer-Nachfolge an der Universität Frankfurt erhalten. Dieses biographische Detail wird zum Anlass genommen, Hans Kelsens Soziologieverständnis in den 1920er Jahren zu untersuchen. Eine Spurensuche im Archivmaterial des Berufungsverfahrens sowie in Kelsens wichtigsten Monographien aus dieser Zeit ergibt, dass sich Kelsen selbst als Soziologe bezeichnete und einem „geisteswissenschaftlichen Verständnis“ der Soziologie verpflichtet sah. Dieses Soziologieverständnis Kelsens wird anhand verschiedener in seinen Schriften formulierter Anti-Standpunkte sowie seiner positiven Beschreibung des Aufgabenfelds der Soziologie ausführlich rekonstruiert. Kelsen zufolge kommt der Soziologie eine doppelte Aufgabe zu: Einerseits beschreibt sie normative Eigengesetzlichkeiten, andererseits verfolgt sie die kausalwissenschaftliche Fragestellung, unter welchen tatsächlichen Bedingungen eine Normvorstellung wirksam wird. Insgesamt ergibt sich hieraus der überraschende Befund, dass Kelsen in den 1920er Jahren eine Hinwendung zur Soziologie vollzog.


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