Einleitung
ZusammenfassungWozu gibt es Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)? Wie charakterisieren sich die dortigen Arbeitsbeziehungen? Wie arbeiten Werkstatträte und gelingt es ihnen, ihre Rechte zu mobilisieren? Kann sich in einem separierenden System Partizipation vollziehen und ist es gerechtfertigt, den Beteiligungsanspruch in WfbM bzw. dessen Einlösung als Partizipation zu bezeichnen? Fragen wie diese gaben den Impuls dazu, die Thematik der Werkstatträte in dieser Arbeit aufzugreifen. Nach Artikel 27 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist eine gleichberechtigte Erwerbsarbeit von Menschen mit Behinderungen in einem „integrativen“ Umfeld normativ intendiert. Gleichwohl vollzieht sich in Deutschland die berufliche Realität für derzeit rund 300.000 Personen mit Behinderungen in WfbM (Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM e. V. [BAG WfbM], 2020a).