gesetzliche regelung
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2021 ◽  
Author(s):  
Benjamin Vyssoki ◽  
Michaela Stich ◽  
Elisabeth Eder-Pissarek ◽  
Ingrid Jez ◽  
Stefan Dobias ◽  
...  

ZusammenfassungAktive Sterbehilfe ist aktuell in Österreich noch gesetzlich verboten. Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wäre assistierter Suizid ab dem Jahr 2022 gänzlich legal. Eine gesetzliche Regelung, die Grenzen zwischen legalen Formen einer Assistenz sowie deren Voraussetzungen und weiterhin unerlaubten Assistenzleistungen zieht, ist derzeit noch nicht in Sicht. Ein Suizid, der auf Verlangen des Suizidenten von fremder Hand herbeigeführt wird, bleibt jedenfalls weiterhin strafbar; dies auch dann, wenn der Suizident physisch nicht mehr in der Lage ist, bei seiner Tötung mitzuwirken. In mehreren europäischen Ländern wurde aktive Sterbehilfe bereits legalisiert und in manchen Ländern, wie zum Beispiel der Schweiz, kann assistierter Suizid auch ohne lebenszeitlimitierende Grunderkrankung, bei unerträglichem Leid und insuffizient vorhandenen weitere Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. In diesem Fallbericht wird die Kasuistik einer Patientin geschildert welche, als Grunderkrankung an einer Persönlichkeitsstörung leidend, einen assistierten Suizid in der Schweiz geplant hatte. Es werden die ethischen und juristischen Hintergründe dieses Fallberichts diskutiert.Das zur Verfügung stellen assistierter Suizidmöglichkeiten birgt die große Gefahr, dass Menschen mit psychischer Erkrankung, insbesondere bei schweren depressiven Episoden, Behandlungsangebote ablehnen und anstelle Suizid durch einen professionellen Sterbehilfeanbieter wählen könnten. Insbesondere gewarnt werden muss vor der Tatsache, dass Menschen in aktuell schwer depressivem Zustandsbild aufgrund dessen zumeist unter eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit leiden und nur bedingt über die Möglichkeit der freien Willensentscheidung verfügen.


2021 ◽  
Vol 72 (3) ◽  
pp. 201-210
Author(s):  
Dietmar Schulte

Zusammenfassung. In diesem Beitrag soll die wechselhafte Geschichte des Gesetzes anhand historischer Quellen sowie eigener Unterlagen und Erinnerungen nachvollzogen werden. Dabei ergeben sich fünf historische Phasen. Zeit des Aufbruchs: In den 1960er Jahren traten durch die Entwicklung der Verhaltenstherapie als einem psychologischen Therapieansatz wesentliche Veränderungen des Selbstverständnisses und der Tätigkeitsbereiche der Klinischen Psychologen ein. Der BDP beschließt, eine gesetzliche Regelung für eine selbstständige Tätigkeit eines „Fachpsychologen für Klinische Psychologie“ anzustreben. 1973 empfiehlt die Psychiatrie Enquete-Kommission ein Gesetz für nichtärztliche Psychotherapeuten als eine der Sofortmaßnahmen. Erster Anlauf (1974 – 1978): Die Bundesregierung beginnt 1974 mit der Arbeit. Die Grundzüge werden allgemein begrüßt. Als erst vier Jahre später der Referentenentwurf vorgestellt wird, wird dieser jedoch mehrheitlich abgelehnt. „Interregnum“ (1978 – 1989): Das BMG stellt die Arbeit am Gesetz ein. Das Bundessozialministerium unternimmt seinerseits Maßnahmen zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung. Die Verhaltenstherapie wird Kassenleistung und die KBV fördert und akkreditiert private Ausbildungsinstitute für Verhaltenstherapie. Parallel dazu fördert die Föderation Deutscher Psychologenverbände universitäre Weiterbildungsgänge und akkreditiert diese. Ein von Gesundheitsministerin Ursula Lehr beauftragtes Gutachten empfiehlt 1991 ein Gesetz. Dies zieht Abwehrreaktionen der Ärzteschaft nach sich. Zweiter Anlauf (1993 – 1995): Das BMG beginnt erneut mit der Arbeit, intensiv begleitet von den inzwischen vielfältigen Berufs-und Fachverbänden. Das Gesetz scheitert im Bundesrat an der sogenannten Zuzahlungsregelung. Dritter Anlauf (1996 – 1999): 1997 beginnt das BMG erneut mit der Arbeit, beschränkt auf das Sozialrecht. Die Zuzahlungsregelung wird in einem gesonderten Gesetz geregelt. Am 06.03.98 stimmt als letzte Instanz der Bundesrat zu; der Einspruch gegen das Zuzahlungsgesetz wird mit einer Stimme Mehrheit abgelehnt.


2021 ◽  
Vol 46 (02) ◽  
pp. 130-133
Keyword(s):  

Wie müssen Ärzte und Krankenhäuser die Behandlung Ihrer Patienten dokumentieren – und wie ist mit dieser Dokumentation zu verfahren? Bisher gab es dazu zwar eine gefestigte Rechtsprechung, aber keine eigene gesetzliche Regelung. Mit dem Recht zum Behandlungsvertrag gibt es nun aktuelle Vorschriften zum Inhalt und Umgang mit der Patientenakte.


2021 ◽  
Vol 44 (4) ◽  
pp. 549-563
Author(s):  
Oscar Kiesswetter
Keyword(s):  

Die italienische Genossenschaftsbewegung hat seit ihrer Entstehung neben der Mitgliederförderung einen zweiten Förderauftrag entwickelt, der als soziale Aufgabe sogar vom Grundgesetz anerkannt wird. Die ersten Sozialgenossenschaften haben diese gemeinwirtschaftliche Ausrichtung bereits vor fünfzig Jahren in einem rechtsfreien Raum zu ihrem Unternehmenszweck gemacht, um auf soziale Bedürfnisse und Notlagen außerhalb ihrer Mitgliederbasis eingehen zu können. Der Gesetzgeber hat nach jahrelangen parlamentarischen Debatten erst im Jahre 1991 die cooperative sociali als eigenständiges Modell gesetzlich anerkannt und geregelt. Dreißig Jahre später stehen sie vor neuen Herausforderungen.


2020 ◽  
Author(s):  
Jelena Marlene Patzke
Keyword(s):  

Die Arbeit untersucht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik (PID) durch § 3a ESchG, ob die Regelung eine rechtssichere Handhabung der PID in Deutschland ermöglicht. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Frage, ob das Ansinnen des Gesetzgebers, die PID lediglich in engen Grenzen zuzulassen, durch § 3a ESchG realisiert werden konnte. Die Arbeit hat darüber hinaus das Ziel, die Debatten um die PID mit Blick auf die sie betreffenden unterschiedlichen Disziplinen zu spiegeln: Der Ansatz ist trotz des rechtlichen Schwerpunkts daher ein interdisziplinärer. Die PID wird folglich nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch aus medizinischer, ethischer und verfassungsrechtlicher Perspektive betrachtet. Bei der Untersuchung des Statuts des Embryos in vitro erfolgt dabei eine umfassende Analyse der Rechtswirklichkeit, wie sie in den gesetzlichen Regelungssystemen zum vorgeburtlichen Lebensschutz und in der Rechtsprechung des BVerfG Ausdruck findet.


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