aktive sterbehilfe
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(FIVE YEARS 1)

2021 ◽  
Author(s):  
Benjamin Vyssoki ◽  
Michaela Stich ◽  
Elisabeth Eder-Pissarek ◽  
Ingrid Jez ◽  
Stefan Dobias ◽  
...  

ZusammenfassungAktive Sterbehilfe ist aktuell in Österreich noch gesetzlich verboten. Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wäre assistierter Suizid ab dem Jahr 2022 gänzlich legal. Eine gesetzliche Regelung, die Grenzen zwischen legalen Formen einer Assistenz sowie deren Voraussetzungen und weiterhin unerlaubten Assistenzleistungen zieht, ist derzeit noch nicht in Sicht. Ein Suizid, der auf Verlangen des Suizidenten von fremder Hand herbeigeführt wird, bleibt jedenfalls weiterhin strafbar; dies auch dann, wenn der Suizident physisch nicht mehr in der Lage ist, bei seiner Tötung mitzuwirken. In mehreren europäischen Ländern wurde aktive Sterbehilfe bereits legalisiert und in manchen Ländern, wie zum Beispiel der Schweiz, kann assistierter Suizid auch ohne lebenszeitlimitierende Grunderkrankung, bei unerträglichem Leid und insuffizient vorhandenen weitere Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. In diesem Fallbericht wird die Kasuistik einer Patientin geschildert welche, als Grunderkrankung an einer Persönlichkeitsstörung leidend, einen assistierten Suizid in der Schweiz geplant hatte. Es werden die ethischen und juristischen Hintergründe dieses Fallberichts diskutiert.Das zur Verfügung stellen assistierter Suizidmöglichkeiten birgt die große Gefahr, dass Menschen mit psychischer Erkrankung, insbesondere bei schweren depressiven Episoden, Behandlungsangebote ablehnen und anstelle Suizid durch einen professionellen Sterbehilfeanbieter wählen könnten. Insbesondere gewarnt werden muss vor der Tatsache, dass Menschen in aktuell schwer depressivem Zustandsbild aufgrund dessen zumeist unter eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit leiden und nur bedingt über die Möglichkeit der freien Willensentscheidung verfügen.


Author(s):  
Diana zu Hohenlohe
Keyword(s):  

Das Völkerrecht enthält Vorgaben für die Bewertung einer aktiven Sterbehilfe, die an dementen Personen ausgeführt wird. Diese Vorgaben sind im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, im Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin des Europarates und in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die einschlägigen Normen und zeigt anhand internationaler Fallpraxis auf, wie sie anzuwenden sind.


2020 ◽  
Vol 145 (22) ◽  
pp. e123-e129
Author(s):  
Karl H. Beine

Zusammenfassung Hintergrund Aktive Sterbehilfe und ärztlich assistierter Suizid werden in Deutschland kontrovers diskutiert. Empirische Studien fehlen, um ihr jeweiliges Vorkommen, einschließlich dem von passiver und indirekter Sterbehilfe, in deutschen Krankenhäusern einschätzen zu können. Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger in deutschen Krankhäusern wurden zu ihrer Anwendung von Sterbehilfe befragt und mögliche Einflussfaktoren erhoben. Methode Angaben zu Sterbehilfe wurden mit deskriptiven Begriffen und zugeordneten Definitionen in einer anonymen Online-Befragung erhoben. Die objektive und subjektive Arbeitssituation der Befragten und ihre Befürwortung von aktiver Sterbehilfe wurden erfasst. Die finale ärztliche Stichprobe umfasste n = 2507, die pflegerische Stichprobe umfasste n = 2683 Personen. Ergebnis Die Anwendung von passiver und indirekter Sterbehilfe innerhalb von 24 Monaten wurde von einem großen Anteil der ärztlichen und pflegerischen Befragten angegeben, aktive Sterbehilfe und assistierter Suizid von deutlich weniger Befragten. Die Varianz in der Anwendung von aktiver Sterbehilfe wurde u. a. durch mehrere arbeitsbezogene Faktoren und die jeweilige Befürwortung von aktiver Sterbehilfe beeinflusst, nicht aber durch subjektive Belastungsfaktoren. Schlussfolgerung Sterbehilfe wird durch ärztliche und pflegerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in deutschen Krankenhäusern praktiziert. Das Vorkommen unterschiedlicher Formen von Sterbehilfe und relevante Einflussfaktoren werden vor dem Hintergrund methodischer Limitationen diskutiert.


CME ◽  
2018 ◽  
Vol 15 (4) ◽  
pp. 40-41
Author(s):  
Thomas Meißner
Keyword(s):  

2017 ◽  
Vol 142 (13) ◽  
pp. e83-e88 ◽  
Author(s):  
Karl Beine ◽  
Torben Schubert

Zusammenfassung Einleitung Intentional lebensbeendende Handlungen (LH), darunter Tötung auf Verlangen und Tötung ohne explizite Willensäußerung, sind in Deutschland verboten und wenig erforscht. In einer Pilotstudie wurde das Dunkelfeld der Anwendung von LH durch Ärzte und Pflegekräfte im deutschen Gesundheitswesen untersucht. Methoden Alle 2015 in Deutschland eingetragenen Kliniken und Altenheime (n = 13 393) wurden per Post oder E-mail angeschrieben. Ärztliche und pflegerische Mitarbeiter wurden um Bearbeitung des anonymen Online-Fragebogens oder der mitgesandten identischen Paper-Pencil-Version gebeten. 4629 Personen beantworteten Fragen zu LH am eigenen Arbeitsplatz, Bitten um aktive Sterbehilfe und selbst durchgeführte LH, darunter befanden sich Ärzte (n = 356), Krankenpfleger (n = 3121) und Altenpfleger (n = 1152) aus vorrangig stationären Arbeitsbereichen.. Ergebnisse 2,25 – 4,01 % (172 Personen) der Befragten gaben an, in den vergangenen 12 Monaten von LH am eigenen Arbeitsplatz gehört zu haben und 1,42 – 3,39 % (77 Personen) gaben an, LH jemals selbst durchgeführt zu haben. LH wurde häufiger von Männern, Ärzten und auf Intensivstationen durchgeführt. Mehr als ein Drittel der Personen, die LH durchgeführt hatten (38,10 – 41,67 %), waren nie darum gebeten worden. Diskussion Unsere Erhebung lässt vermuten, dass neben legalen Formen der passiven und indirekten Sterbehilfe auch strafbare intentional lebensbeendende Handlungen durch Ärzte und Pflegekräfte in allen erhobenen Bereichen des Gesundheitssystems angewandt werden.


2017 ◽  
Vol 2017 (1) ◽  
Author(s):  
Anita Kovacevic ◽  
Christine Bartsch

Direkte aktive Sterbehilfe, auch Euthanasie genannt, bezeichnet die von einem Patienten gewünschte Tötung zur Verkürzung seiner Leidensdauer und ist in den meisten Ländern der Erde gesetzlich verboten, so auch in der Schweiz. Die durch Artikel 115 des Strafgesetzbuchs (StGB) legitimierte Beihilfe zum Suizid ist demgegenüber ein Vorgang, bei dem die sterbewillige Person durch die Bereitstellung einer tödlichen Medikamentendosis, die sie selbständig aufnehmen muss, von Dritten unterstützt wird. Diese Assistenz muss allerdings frei von selbstsüchtigen Beweggründen geschehen. Jährlich sterben in der Schweiz etwa 700 Menschen nach assistiertem Suizid (AS), und ihre Anzahl nimmt stetig zu. Mittels einer retrospektiven Forschungsstudie an Akten aller in den Schweizerischen Instituten für Rechtsmedizin (IRM) archivierten AS-Fälle aus mehr als 30 Jahren wurden Daten zu insgesamt 3.666 Todesfällen erfasst und analysiert. Im Beitrag werden erste Ergebnisse sowie festgestellte Problemkonstellationen zur Veranschaulichung der Situation präsentiert.


2016 ◽  
Vol 43 (06) ◽  
pp. 580-582 ◽  
Author(s):  
E. Stolz ◽  
É. Rásky ◽  
W. Freidl

Zusammenfassung Hintergrund und Ziel: Bisherige Befragungen der Bevölkerung hinsichtlich Einstellungen zu Entscheidungen am Lebensende klammern die Pflegebedürftigkeit im Alter und den Einfluss von Sorgen hinsichtlich des Alter(n)s aus. Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Präsentation erster Ergebnisse einer aktuellen Befragung zu diesem Thema. Methode: Eine bundesweite repräsentative Querschnittsbefragung von Österreichern über 50 Jahren (n=968) wurde 2015 durchgeführt. Ergebnisse: 29,0% der Befragten gaben an als schwer pflegebedürftige ältere Person nicht weiterleben zu wollen. In diesem Zusammenhang befürworteten den von der pflegebedürftigen älteren Person gewünschten Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen 48,5%, den assistierten Suizid 41,7% und die aktive Sterbehilfe 34,1%. Sorgen hinsichtlich des Alter(n)s sind weit verbreitet (53,7–83,0%). Personen, die hinsichtlich des Alter(n)s sehr besorgt sind, befürworteten assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe eher als weniger Besorgte. Schlussfolgerung: Weitverbreitete Sorgen bezogen auf das Alter(n) und negative Vorstellungen hinsichtlich Pflegebedürftigkeit im Alter sollten im Rahmen von Informationskampagnen thematisiert werden.


CME ◽  
2016 ◽  
Vol 13 (3) ◽  
pp. 6-6
Author(s):  
mut
Keyword(s):  

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