56. 1. Welche Bedeutung hat die BewetSlast und die Wahrheitspflicht für die Frage, ob eine nach §448 ZPO. n.F. vernommene Partei gemäß § 452 vereidigt werden soll und welche Beweiskraft hat der Eid? 2. Gilt § 533 Abs. 2 ZPO. entsprechend, wenn das Bemfungsgericht selbst eine Partei vemomme« und auf ihre Aussage vereidigt hat «nd nach Aushebung seines Urteils und Zurückverweisung wieder mit der Entscheidung der Sache befaßt wird?
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2005 ◽
Vol 16
(1)
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pp. 47-55
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2021 ◽
pp. 51-100
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