scholarly journals Behandlungsabbruch als Tötung auf Verlangen?

sui generis ◽  
2019 ◽  
Author(s):  
Grischa Merkel

Der Beitrag geht der Frage nach, in welchen Fällen die Deaktivierung eines Herzschrittmachers durch einen Arzt ein rechtmässiger und sogar verpflichtender Behandlungsabbruch ist und welchen sie eine verbotene Tötung auf Verlangen darstellt. Die Lösung erschliesst sich weder aus der Art der lebenserhaltenden Apparatur noch aus der Weise der Lebensbeendigung. Vielmehr gibt das Gesetz die Grenze zur strafbaren Tötung vor, wenn Bedeutung und Reichweite des Autonomieschutzes bei dessen Auslegung berücksichtigt werden.


2013 ◽  
Author(s):  
Michael Kubiciel

Die Arbeit widmet sich den Grundlagen des Besonderen Teils des StGB. Sie zeigt die Aufgaben, die sich die Strafrechtswissenschaft auf dem Gebiet des Besonderen Teils stellt, die Rationalitätsansprüche, denen sie genügen muss, sowie die Mittel, derer sie bedarf, wenn sie beidem – Aufgabe und Anspruch – gerecht werden will. Die Untersuchung gelangt zu dem Befund, dass das gegenwärtig verwendete Repertoire an Theorien und Methoden ergänzungsbedürftig ist. Will die Strafrechtswissenschaft ihre dogmatischen und kriminalpolitischen Aufgaben in einer genuin wissenschaftlichen Weise erfüllen, muss sie sich auf die Ebene der Staats- und Straftheorie begeben. Von dieser Erkenntnis ausgehend entwickelt der Autor allgemeine Lehren, deren Leistungsfähigkeit er an drei höchst unterschiedlichen, aber gleichermaßen umstrittenen Tatbeständen demonstriert: die Tötung auf Verlangen, die Vorbereitung einer staatsgefährdenden Straftat sowie die Luftverunreinigung.







2009 ◽  
Vol 42 (8) ◽  
pp. 595-599
Author(s):  
K. Ulsenheimer


2017 ◽  
Vol 16 (2) ◽  


1974 ◽  
Vol 26 (4) ◽  
pp. 252-270
Author(s):  
Ulrich Elbach


2017 ◽  
Vol 142 (13) ◽  
pp. e83-e88 ◽  
Author(s):  
Karl Beine ◽  
Torben Schubert

Zusammenfassung Einleitung Intentional lebensbeendende Handlungen (LH), darunter Tötung auf Verlangen und Tötung ohne explizite Willensäußerung, sind in Deutschland verboten und wenig erforscht. In einer Pilotstudie wurde das Dunkelfeld der Anwendung von LH durch Ärzte und Pflegekräfte im deutschen Gesundheitswesen untersucht. Methoden Alle 2015 in Deutschland eingetragenen Kliniken und Altenheime (n = 13 393) wurden per Post oder E-mail angeschrieben. Ärztliche und pflegerische Mitarbeiter wurden um Bearbeitung des anonymen Online-Fragebogens oder der mitgesandten identischen Paper-Pencil-Version gebeten. 4629 Personen beantworteten Fragen zu LH am eigenen Arbeitsplatz, Bitten um aktive Sterbehilfe und selbst durchgeführte LH, darunter befanden sich Ärzte (n = 356), Krankenpfleger (n = 3121) und Altenpfleger (n = 1152) aus vorrangig stationären Arbeitsbereichen.. Ergebnisse 2,25 – 4,01 % (172 Personen) der Befragten gaben an, in den vergangenen 12 Monaten von LH am eigenen Arbeitsplatz gehört zu haben und 1,42 – 3,39 % (77 Personen) gaben an, LH jemals selbst durchgeführt zu haben. LH wurde häufiger von Männern, Ärzten und auf Intensivstationen durchgeführt. Mehr als ein Drittel der Personen, die LH durchgeführt hatten (38,10 – 41,67 %), waren nie darum gebeten worden. Diskussion Unsere Erhebung lässt vermuten, dass neben legalen Formen der passiven und indirekten Sterbehilfe auch strafbare intentional lebensbeendende Handlungen durch Ärzte und Pflegekräfte in allen erhobenen Bereichen des Gesundheitssystems angewandt werden.



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