tötung auf verlangen
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sui generis ◽  
2019 ◽  
Author(s):  
Grischa Merkel

Der Beitrag geht der Frage nach, in welchen Fällen die Deaktivierung eines Herzschrittmachers durch einen Arzt ein rechtmässiger und sogar verpflichtender Behandlungsabbruch ist und welchen sie eine verbotene Tötung auf Verlangen darstellt. Die Lösung erschliesst sich weder aus der Art der lebenserhaltenden Apparatur noch aus der Weise der Lebensbeendigung. Vielmehr gibt das Gesetz die Grenze zur strafbaren Tötung vor, wenn Bedeutung und Reichweite des Autonomieschutzes bei dessen Auslegung berücksichtigt werden.



2019 ◽  
pp. 181-190
Author(s):  
Helmut Remschmidt




2018 ◽  
Vol 75 (2) ◽  
pp. 86-90 ◽  
Author(s):  
Johanna Anneser

Zusammenfassung. Die palliative Sedierung ist eine Behandlungsoption für Patienten mit einer lebensverkürzenden, unheilbaren Erkrankung. Durch eine Bewusstseinsminderung wird eine Linderung von Leiden, das als unerträglich empfunden wird, angestrebt. In Abgrenzung zum ärztlich assistierten Suizid und zur Tötung auf Verlangen zielt die palliative Sedierung auf eine Symptomlinderung, ohne jedoch den Eintritt des Todes beschleunigen zu wollen. Neben der intermittierenden palliativen Sedierung kommt die kontinuierliche (tiefe) Sedierung bis zum Tod zum Einsatz. Die Mehrzahl der Kontroversen betreffen die kontinuierliche tiefe Sedierung: 1: Kann (neben physischen Symptomen) auch existenzielles oder psychosoziales Leid als Indikation für eine kontinuierliche, tiefe palliative Sedierung betrachtet werden? 2: Wann darf eine kontinuierliche, tiefe palliative Sedierung bis zum Tod frühestens begonnen werden? 3: Wie verhält es sich mit der Gabe von Flüssigkeit und Ernährung während einer kontinuierlichen, tiefen palliativen Sedierung? Eine kritische Reflexion der genannten ethisch kontroversen Themen innerhalb des Behandlungsteams ist wünschenswert. Das Wohl des Patienten und der Respekt vor den Entscheidungen, die er in dieser allein von ihm durchlebten Phase seines Lebens trifft, müssen jedoch bestimmend für das ärztliche und pflegerische Handeln bleiben.



2017 ◽  
Vol 142 (13) ◽  
pp. e83-e88 ◽  
Author(s):  
Karl Beine ◽  
Torben Schubert

Zusammenfassung Einleitung Intentional lebensbeendende Handlungen (LH), darunter Tötung auf Verlangen und Tötung ohne explizite Willensäußerung, sind in Deutschland verboten und wenig erforscht. In einer Pilotstudie wurde das Dunkelfeld der Anwendung von LH durch Ärzte und Pflegekräfte im deutschen Gesundheitswesen untersucht. Methoden Alle 2015 in Deutschland eingetragenen Kliniken und Altenheime (n = 13 393) wurden per Post oder E-mail angeschrieben. Ärztliche und pflegerische Mitarbeiter wurden um Bearbeitung des anonymen Online-Fragebogens oder der mitgesandten identischen Paper-Pencil-Version gebeten. 4629 Personen beantworteten Fragen zu LH am eigenen Arbeitsplatz, Bitten um aktive Sterbehilfe und selbst durchgeführte LH, darunter befanden sich Ärzte (n = 356), Krankenpfleger (n = 3121) und Altenpfleger (n = 1152) aus vorrangig stationären Arbeitsbereichen.. Ergebnisse 2,25 – 4,01 % (172 Personen) der Befragten gaben an, in den vergangenen 12 Monaten von LH am eigenen Arbeitsplatz gehört zu haben und 1,42 – 3,39 % (77 Personen) gaben an, LH jemals selbst durchgeführt zu haben. LH wurde häufiger von Männern, Ärzten und auf Intensivstationen durchgeführt. Mehr als ein Drittel der Personen, die LH durchgeführt hatten (38,10 – 41,67 %), waren nie darum gebeten worden. Diskussion Unsere Erhebung lässt vermuten, dass neben legalen Formen der passiven und indirekten Sterbehilfe auch strafbare intentional lebensbeendende Handlungen durch Ärzte und Pflegekräfte in allen erhobenen Bereichen des Gesundheitssystems angewandt werden.



2017 ◽  
Vol 16 (2) ◽  


2016 ◽  
Vol 32 (3) ◽  
pp. 25-33 ◽  
Author(s):  
Thomas Sitte ◽  
Benjamin Gronwald ◽  
Sven Gottschling


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