art 10 emrk
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medialex ◽  
2021 ◽  
Author(s):  
Franz Zeller

Das Berichtsjahr stand erneut im Zeichen einer reichhaltigen Strassburger Rechtsprechung, die durch kommunikationsgrundrechtlich erwähnenswerte Entscheide des Bundesgerichts ergänzt wurde. Besonders fällt die Zunahme der Gerichtsurteile im Bereich der Hassrede (hate speech) auf. Neue Entwicklungen sind sodann im Bereich unerschrockener Kritik an den Verantwortlichen für (vermutliche) häusliche Gewalt und auch im Bereich wirksamer staatlicher Massnahmen gegen Cyberviolence, einer häufigen Form häuslicher Gewalt, auszumachen. Zugenommen haben Urteile zur gesetzlichen Grundlage, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beschränkung freier Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) darstellt. Die Vorgaben des Gesetzgebers waren auch ein wichtiger Aspekt in einem der beiden Schweizer Fälle zu Art. 10 EMRK, die der EGMR 2020 beurteilte. Das Bundesgericht hatte eine Durchbrechung des Quellenschutzes im Falle eines Berichts über einen Dealer zugelassen, was der EGMR bemängelte. Im anderen Schweizer Fall hatte sich der Gerichtshof mit dem Zwang zur Ausstrahlung eines die SRG kritisierenden Werbespots zu befassen.


medialex ◽  
2020 ◽  
Author(s):  
Matthias Schwaibold
Keyword(s):  

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügt in einem Kammerentscheid einstimmig die Schweiz: Sie habe Art. 10 EMRK verletzt, indem einer Journalistin die Berufung auf das Redaktionsgeheimnis versagt worden war und sie zur Zeugenaussage verpflichtet wurde. Das Bundesgericht hatte – entgegen dem Basler Appellationsgericht – im beschriebenen Drogenhandel eine «Katalogtat» im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO gesehen und deshalb den Antrag der Staatsanwaltschaft gestützt. Diese wollte von der Journalistin den Namen eines von ihr in einem Zeitungsartikel porträtierten Drogenhändlers. Der EGMR befand dagegen, dass in jedem Einzelfall konkret eine Interessenabwägung vorgenommen und geprüft werden müsse, ob das öffentliche Interesse eine Aufhebung des Redaktionsgeheimnisses gebiete. Das wurde vorliegend verneint, womit ein Verstoss gegen die EMRK vorliegt.


2020 ◽  
Vol 84 (1) ◽  
pp. 284-325
Author(s):  
Tobias Brings-Wiesen ◽  
Alicia Damberg-Jänsch

Die signifikanten Veränderungen im menschlichen Kommunikations- und Informationsprozess durch das Internet haben in den vergangenen Jahren graduell Ausdruck in Recht und Rechtsprechung gefunden. Der folgende Beitrag analysiert, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine über Jahrzehnte etablierte Rechtsprechung zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention unter klar zum Ausdruck kommender Berücksichtigung der Spezifika des neuen Mediums bestätigt und behutsam fortentwickelt hat sowie zu welchen Themen angesichts der „Communicated Cases“ in (naher) Zukunft Judikate zu erwarten sind. Dabei werden drei Analysefelder fokussiert: Stellenwert und Wirkkraft des Mediums an sich - Rolle, Funktion und Arbeitsweise von (neuen) Akteuren im digitalen Kommunikations- und Informationsprozess - Entwicklungen des Kommunikationsmodus. In Anerkennung der Wechselwirkungen innerhalb des europäischen Grundrechtsverbunds werden darüber hinaus Querbezüge zu verwandten Diskussionen auf nationaler und EU-Ebene hergestellt.


2020 ◽  
Vol 7 (3) ◽  
pp. 210
Author(s):  
Richard Soyer ◽  
Philip Marsch
Keyword(s):  

medialex ◽  
2018 ◽  
Author(s):  
Christoph Born
Keyword(s):  

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Gutheissung der Klage des Präsiden-ten der Jungen SVP Thurgau gegen die GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus wegen Persönlichkeits-verletzung als Verletzung von Art. 10 EMRK qualifiziert. Die Stiftung hatte auf ihrer Website einen kurzen Bericht über eine Rede des Jungpolitikers im Abstimmungskampf um die Minarett-Initiative unter dem Titel “Verbaler Ras-sismus” publiziert. Der EGMR kam zum Schluss, dass diese Bezeichnung angesichts der konkreten Umstände nicht ohne sachliche Basis erfolgte und dass einen höheren Grad an Toleranz gegenüber Kritiken zeigen müsse, wer seine politischen Ansichten willentlich dem prüfenden Blick der Öffentlichkeit aussetze.


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