Das Berichtsjahr stand erneut im Zeichen einer reichhaltigen Strassburger Rechtsprechung, die durch kommunikationsgrundrechtlich erwähnenswerte Entscheide des Bundesgerichts ergänzt wurde. Besonders fällt die Zunahme der Gerichtsurteile im Bereich der Hassrede (hate speech) auf. Neue Entwicklungen sind sodann im Bereich unerschrockener Kritik an den Verantwortlichen für (vermutliche) häusliche Gewalt und auch im Bereich wirksamer staatlicher Massnahmen gegen Cyberviolence, einer häufigen Form häuslicher Gewalt, auszumachen. Zugenommen haben Urteile zur gesetzlichen Grundlage, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beschränkung freier Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) darstellt. Die Vorgaben des Gesetzgebers waren auch ein wichtiger Aspekt in einem der beiden Schweizer Fälle zu Art. 10 EMRK, die der EGMR 2020 beurteilte. Das Bundesgericht hatte eine Durchbrechung des Quellenschutzes im Falle eines Berichts über einen Dealer zugelassen, was der EGMR bemängelte. Im anderen Schweizer Fall hatte sich der Gerichtshof mit dem Zwang zur Ausstrahlung eines die SRG kritisierenden Werbespots zu befassen.