gesetzliche unfallversicherung
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(FIVE YEARS 1)

2021 ◽  
Author(s):  
Ulrike Nimptsch ◽  
Miriam Blümel ◽  
Thomas Topf ◽  
Kai Stepath ◽  
Reinhard Busse

Zusammenfassung Hintergrund Mit der Fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) verfügt Deutschland über ein nahezu vollständiges Register aller akutstationären Krankenhausbehandlungen. Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung, die in Krankenhäusern der Berufsgenossenschaften (BG Kliniken) erbracht werden, sind jedoch von der von der Abrechnung nach dem DRG-System und damit von der Datenübermittlungspflicht ausgenommen. Daher ist davon auszugehen, dass die DRG-Statistik im Bereich der Verletztenversorgung das stationäre Behandlungsaufkommen nicht vollständig abbildet. Methode Zur Abbildung der Versorgung von Verletzungen und Verletzungsfolgen wurden Leistungsgruppen definiert, deren Fallzahlen sowohl in den Mikrodaten der DRG-Statistik als auch in den Leistungsdaten aller neun BG Kliniken berechnet wurden. Durch die Unterscheidung des Kostenträgers in den Leistungsdaten der BG Kliniken (Gesetzliche Unfallversicherung vs. andere) ließen sich die Schnittmenge der beiden Datenbestände sowie der Anteil der nicht in der DRG-Statistik enthaltenen und damit nicht erfassten Behandlungsfälle quantifizieren. Einbezogen wurden die Datenjahre 2016 bis 2018. Ergebnisse Je nach Leistungsgruppe liegt die Untererfassung der Behandlungsfälle in der DRG-Statistik kumuliert über die Jahre 2016 bis 2018 zwischen 0,1% und mehr als 60%. Die größten Anteile der nicht in der DRG-Statistik erfassten Behandlungsfälle betreffen die Frührehabilitation nach Schädel-Hirn-Verletzungen (Untererfassung 61%), die Versorgung von Querschnittverletzungen (Untererfassung 14% bei Erstversorgung, 23% bei Folgebehandlung), Amputationsverletzungen (Untererfassung 13%) und schwere Handverletzungen (Untererfassung 5%). Schlussfolgerung Die Mikrodaten der DRG-Statistik sind in Bezug auf Erkrankungen und Behandlungen, die nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, als nahezu vollständig anzusehen. In der Verletztenversorgung ergeben sich jedoch größere Erfassungslücken durch die Versorgung in den BG Kliniken zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine vollständige Abbildung der Verletztenversorgung ist nur unter Einbeziehung der Leistungsdaten der BG Kliniken möglich.


Im OP ◽  
2021 ◽  
Vol 11 (04) ◽  
pp. 175-177
Author(s):  
Sabrina Pelz

Beim Säubern eines Scheunendachs stürzt der Dachdecker Herr B. aus 12 m Höhe. Die alarmierten Rettungskräfte stabilisieren den Verunfallten zunächst vor Ort und transportieren ihn dann in ein Krankenhaus. Der Notarzt diagnostiziert ein Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma, Becken- und Abdominaltrauma. Da Herr B. während seiner Arbeit verunfallt ist, hat er durch die gesetzliche Unfallversicherung Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Versorgung und Rehabilitation. Welche Anforderungen Krankenhäuser erfüllen müssen, die beruflich verunfallte Patienten versorgen, erläutert unsere Autorin.


2021 ◽  
Vol 47 (01/02) ◽  
pp. 20-26
Author(s):  
P. Elsner

ZusammenfassungZum 01. 01. 2021 tritt eine weitreichende Reform des Berufskrankheitenrechts in Kraft, wonach der sog. „Unterlassungszwang“ als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit abgeschafft wird. Die Berufskrankheit (BK) Haut Nr. 5101 wird daher neu definiert als „schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“; ob die Hauterkrankung zur Unterlassung der hautgefährdenden Tätigkeit zwingt und diese unterlassen wurde oder ob Versicherte ihre Tätigkeit fortführen, ist für die Anerkennung einer BK 5101 nicht mehr von Belang. Sind die Voraussetzungen der Schwere und/oder der wiederholten Rückfälligkeit gegeben, ist eine BK-Anzeige zu erstellen und, nach geplanter Ergänzung des Vertrags Ärzte-Unfallversicherungsträger, gleichzeitig ein Hautarztbericht zu erstatten. Mit einer größeren Zahl anerkannter Fälle einer BK 5101 ist zu rechnen; für diese Versicherten besteht dann ein lebenslanges Anrecht auf die dermatologische Versorgung der BK-Folgen durch die Gesetzliche Unfallversicherung und ggf. auch auf eine Rentenzahlung. Zumindest für die Fälle von leichten beruflichen Hauterkrankungen behält das seit 1972 bewährte Hautarztverfahren weiterhin seine Bedeutung.Keine Änderungen ergeben sich 2021 für die Berufskrankheiten Nr. 5102 (Hautkrebs durch PAK) und 5103 (Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen durch solare UV-Strahlung). Neue Erkenntnisse ergaben sich jedoch für UV-bedingte Basalzellkarzinome (BZK). In einer jüngst publizierten großen multizentrischen Fall-Kontroll-Studie konnte gezeigt werden, dass bei Personen mit hoher beruflicher UV-Exposition ein mehr als 2-fach signifikant erhöhtes Risiko für BZK an beruflich UV-exponierten Körperlokalisationen besteht. Damit ist für diese Personengruppe das sog. „Verdoppelungsrisiko“ nachgewiesen, und auf der Basis dieser neuen Erkenntnisse ist die Meldung entsprechender Fälle mit einer BK-Anzeige nach § 9 Abs. 2 SGB VII möglich.


2021 ◽  
pp. 381-388
Author(s):  
Hannah Huxholl ◽  
Sieglinde Ludwig ◽  
Esin Taşkan ◽  
Betty Willingstorfer

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