Verspätete Aufklärung vor Lasertherapie eines Naevus flammeus
ZusammenfassungEin Naevus flammeus im Bereich der rechten Wange einer Patientin wurde von einem Dermatologen mit einem Diodenlaser behandelt. In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung und einer hypertrophen Narbe, die in einer Klinik für plastische Chirurgie mittels Vollhauttransplantation korrigiert wurde. Es verblieben dokumentierte Narbenzustände sowie ein beginnendes Ektropium.Während ein von der Schlichtungsstelle beauftragter Gutachter keinen Behandlungsfehler feststellen konnte, kam die Schlichtungsstelle aufgrund rechtlicher Überlegungen zu dem Schluss, dass der Hautarzt gleichwohl der Patientin gegenüber für die eingetretenen Körperschäden haftbar sei, da keine rechtswirksame Einwilligung für die Laserbehandlung vorgelegen habe. Diese setze eine entsprechende Aufklärung voraus. Die Aufklärung der Patientin erfolgte jedoch am gleichen Tag, an dem ebenfalls die Behandlung durch den Hautarzt stattfand. Eine Aufklärung dürfe auch bei kleineren Eingriffen nicht erst so kurzfristig erfolgen, dass der Patient schon während der Aufklärung mit der anschließenden Durchführung des Eingriffs rechnen muss und deshalb unter Druck steht, sich nicht mehr aus dem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können.Gerade bei dermatologischen Eingriffen im Grenzbereich zwischen medizinischer Notwendigkeit und kosmetischer Indikation kommt einer umfassenden Aufklärung auch über seltene Risiken einer Behandlung als Voraussetzung für eine rechtswirksame Einwilligung in die Durchführung der Behandlung große Bedeutung zu. Diese sollte grundsätzlich mündlich und schriftlich sowie rechtzeitig vor der Behandlung stattfinden, um dem Patienten Bedenkzeit zu geben und die Voraussetzung für eine informierte Einwilligung zu schaffen. Von einer Aufklärung erst kurz vor Durchführung der Laserbehandlung am gleichen Tag ist abzuraten. Nach der umfassenden mündlichen Aufklärung und Beantwortung allfälliger Fragen des Patienten sollten der Umfang der Aufklärung und die Einwilligung schriftlich dokumentiert werden.