Zusammenfassung: Klinisch neuropsychologische Behandlung ist heilkundliche Tätigkeit und bedarf deshalb der staatlichen Erlaubnis. Bei der berufsrechtlichen Etablierung der Klinischen Neuropsychologie als Psychotherapie war der Nachweis der wissenschaftlichen Anerkennung durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie Voraussetzung für die Einbeziehung der Neuropsychologie durch Etablierung von Weiterbildungsordnungen und eine Musterweiterbildungsordnung bei den Kammern der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Für die sozialrechtlichen Regelungen gilt eine neue Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses, die den Regeln der evidenzbasierten Medizin folgt. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden müssen danach u. a. bzgl. ihres Nutzens beurteilt werden, wenn sie in die ambulante Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden sollen. Hier ist die Prüfung der ambulanten Neuropsychologie bereits weit fortgeschritten. Die Anerkennung und Übernahme in die ambulante Versorgung als Psychotherapieverfahren kann aber auch bei Nachweis von Evidenz derzeit aus Gründen der bisherigen Interpretation des Verfahrensbegriffs nicht erfolgen. Hier werden derzeit Lösungswege gesucht, um den betroffenen Patienten die dringend benötigte ambulante neuropsychologische Versorgung zu ermöglichen und die Klinische Neuropsychologie der berufsrechtlichen Situation entsprechend in Psychotherapierichtlinien zu regeln.