jugendliche straftäter
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2021 ◽  
Vol 15 (1) ◽  
pp. 13-19
Author(s):  
Steffen Lau

ZusammenfassungDie Veränderungen zur Klassifizierung schizophrener Psychosen in der Revision der ICD (International Classification of Diseases) gehen nicht mit einer grundsätzlichen Veränderung der bekannten Konzepte einher. Die Beurteilung der psychiatrischen Voraussetzungen der Schuldfähigkeit wird kaum beeinflusst. Die Aufgabe der Subtypen der Schizophrenie ist jedoch möglicherweise mit der Gefahr verbunden, dass die besonderen und individuellen Verläufe bei Betroffenen mit schizophrenen Psychosen in ihrem Variantenreichtum nicht mehr bekannt sein und wahrgenommen werden. Dies ist insbesondere problematisch in Fällen, in denen die psychotische Erkrankung nicht in dem weit verbreiteten und bekannten Phänomen „paranoid-halluzinatorisches Syndrom“ mündet, sondern eher mit Verhaltensauffälligkeiten einhergeht oder mit Veränderungen des Affektes, sprich den hebephrenen Verläufen. Die forensische Psychiatrie ist gefordert, das Wissen um solche Verläufe aktiv zu fördern, um jugendliche Straftäter, bei denen Psychopathologie mit „normalen“ Besonderheiten der Entwicklung verschränkt ist, adäquat als im Sinne der §§ 20 und 21 StGB „krankhaft seelisch gestört“ zu identifizieren und ihre sachgerechte forensisch-psychiatrische Beurteilung zu gewährleisten.



2019 ◽  
Vol 39 (3) ◽  
pp. 1395-1428
Author(s):  
Islam Qerimi ◽  
Bedri Bahtiri

Nach einer wechselvollen Geschichte konnte der Kosovo nach Erlangung der Unabhängigkeit erstmals ein eigenes Straf- und Strafprozessrecht erlassen. Der folgende Beitrag beschreibt das geltende kosovarische Recht und untersucht es u.a. darauf hin, ob es den Vorgaben der Verfassung und der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge entspricht. Beim Erlass des neuen Strafrechts scheint ein gravierendes Versäumnis des Gesetzgebers das „Vergessen“ eines Delikts der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu sein, obwohl ein solcher Tatbestand in dem vorangehenden StGB noch enthalten war. Das neue Strafprozessrecht wurde durch einige angelsächsische Elemente angereichert und entspricht im Wesentlichen den menschenrechtlichen Vorgaben der Verfassung und der EMRK. Für jugendliche Straftäter gilt ein besonderes Strafbemessungs- und Verfahrensrecht, das in einem eigenen Jugendgerichtsgesetzbuch niedergelegt ist. Die Regeln über die strafrechtliche Mediation können sich auf alte gewohnheitsrechtliche Traditionen der Streiterledigung stützen.





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