Im Rahmen der Arbeitsteilung (Teamwork) werden in den Krankenhäusern Ärzte verschiedener Fachrichtungen mit unterschiedlichem Wissens- und Erfahrungsstand, Krankenschwestern und Pfleger in den Behandlungsablauf des Patienten involviert. Solange die dem Arzt zuarbeitenden Personen als seine Gehilfen gem. § 203 Abs. 3 StGB ausgelegt werden können, unterliegen sie der Schweigepflicht i.S.d. Norm. Die Übermittlung patientenbezogener Daten diesen Personen gegenüber erfordert in diesem Fall keine Einwilligung des Patienten, weil es sich dabei nicht um eine Offenbarung des Patientengeheimnisses handelt. Im Hinblick auf die Beratungstätigkeit der Ethikkomitees, die ebenfalls mit personenbezogenen Daten der Patienten in Berührung kommen und an den deutschen Krankenhäusern in den letzten Jahren immer mehr eingesetzt werden, wird untersucht, ob sie ebenfalls als Gehilfen des Arztes i.S.d. § 203 Abs. 3 StGB verstanden werden können.