„Wenn ich das gewusst hätte, …“ – Die hypothetische Einwilligung des Patienten in die ärztliche Behandlung

2020 ◽  
Vol 99 (10) ◽  
pp. 731-732
Author(s):  
Kim-V. Friese ◽  
Albrecht Wienke
2010 ◽  
Vol 19 (03) ◽  
pp. 255-260
Author(s):  
K. Abendroth ◽  
A. Defèr

ZusammenfassungDie Osteoporose ist in Deutschland bereits jetzt ein gesellschaftlich und ökonomisch bedeutsames Problem (10). Die Einrichtung eines Osteoporose-Registers auf der Basis einer verbindlich standardisierten Dokumentation ermöglicht eine aktuelle, datenbasierte Erfassung der realen (regionalen) Versorgungssituation. Der Grundstein für ein Nationales Osteoporose-Register wurde am 30.11.2008 im DVO-Arbeitskreis der osteologischen Landesverbände Deutschlands (AKOLVD) gelegt. Der verabschiedete Dokumentations-Standard des geplanten Osteoporose-Registers ist strikt an der S3-Leitlinie des DVO ausgerichtet (8). Die Dokumentation umfasst die Anamnese, die Basis- und die Verlaufsdokumentation. Es erfolgt zunächst die Risikostratifizierung mittels Fragebogen und standardisierter Basisdiagnostik. In jährlichen Abständen erstellt der Behandler eine Verlaufskontrolle und nimmt gegebenenfalls eine Reevaluation zur gestellten Diagnose vor. Nach schriftlicher Einwilligung des Patienten werden die Daten in pseudonymisierter Form in das zu führende Register eingespeist. Dabei verfügt jeder Behandler über einen passwortgeschützten Zugang zur Datenbank. Die Datenbank erfüllt die Erfordernisse des Datenschutzes. In der Datenbank des Registers werden alle Behandlungsereignisse umfassend als Daten-Variablen gespeichert. Daraus ergeben sich umfangreiche sowohl zeitbezogene als auch patienten(bzw. alters-, wohnorts-/regionsbezogene) Möglichkeiten der Datenauswertung.


2021 ◽  
Author(s):  
P. Elsner ◽  
J. Meyer

ZusammenfassungBei einer Patientin erfolgte als Selbstzahlerleistung bei einem Hautarzt die Therapie eines Spider-Naevus elektrokaustisch sowie dermaler Naevuszellnaevi mittels Erbiumlaser. Die Patientin war mit dem Behandlungsergebnis unzufrieden und bemängelte bei der zuständigen Schlichtungsstelle die Behandlung; die Laserbehandlung im Gesicht sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Behandlung sei nur für eine Hautveränderung abgesprochen gewesen; während des Eingriffs seien durch den behandelnden Arzt jedoch weitere Bereiche gelasert worden. Erst nach der Behandlung seien ihr mittels Spiegel ärztlicherseits die gelaserten Areale gezeigt worden.Die Schlichtungsstelle verneinte ebenso wie der konsultierte dermatologische Gutachter einen Behandlungsfehler; sowohl die Elektrokaustik als auch die Lasertherapie seien lege artis erfolgt. Die geltend gemachten Ansprüche waren aus Sicht der Schlichtungsstelle jedoch unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Aufklärung begründet. In den Patientenunterlagen des Hautarztes fand sich lediglich ein kursorischer Hinweis über die Möglichkeit der Entfernung der Hautveränderungen mit dem Elektrokauter und dem Erbiumlaser und über den Verlauf und die möglichen Komplikationen. Derartige Hinweise genügten nach Einschätzung der Schlichtungsstelle für die Dokumentation über die geplanten kosmetischen Behandlungsmaßnahmen und in der Folge für die rechtswirksame Einwilligung der Patientin nicht.Auch bei nach Facharztstandard korrekt durchgeführten kosmetischen Eingriffen ist auf eine rechtzeitige, umfassende Aufklärung als Voraussetzung für eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff höchsten Wert zu legen. Ohne Aufklärung und rechtswirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig; unvermeidliche verbleibende kosmetische Beeinträchtigungen nach einem solchen Eingriff sind dann als Gesundheitsschaden zu bewerten und schadensersatzpflichtig. Neben den zivil- und möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen muss der Arzt auch mit berufsrechtlichen Disziplinarmaßnahmen rechnen.


2004 ◽  
pp. 15-29
Author(s):  
Jürgen Ennker ◽  
Bernhard Debong ◽  
Carsten J. Beller

2008 ◽  
Vol 65 (7) ◽  
pp. 367-370 ◽  
Author(s):  
Volker Dittmann

Diagnostische oder therapeutische medizinische Eingriffe benötigen eine Rechtsgrundlage. Diese besteht in der Regel in der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten nach angemessener Aufklärung. Voraussetzung für Aufklärung und Einwilligung ist die Urteilsfähigkeit. Sie ist grundsätzlich gegeben, wenn keine erhebliche psychische Störung vorliegt, dies ist im Rahmen des Aufklärungsgesprächs vom Arzt nach den Kriterien der allgemeinen Psychopathologie zu überprüfen.


2010 ◽  
Vol 9 (9) ◽  
Author(s):  
Michael Kling

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Grenzen von Forschung im Zusammenhang mit notfallmedizinischen Behandlungsmaßnahmen. Der Schwerpunkt liegt auf den präklinischen Maßnahmen, die durch die Besonderheit gekennzeichnet sind, dass das gängige Konzept von Aufklärung und Einwilligung des Patienten versagt. Daher stellt sich die Frage, ob die Einwilligung des Patienten ausnahmsweise verzichtbar ist oder ob sie durch die Einwilligung Dritter (z.B. Ärzte, Betreuer oder nahe Angehörige) ersetzt werden darf. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob das Problem mithilfe der zivilrechtlichen Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bewältigt werden kann.


2019 ◽  
Vol 24 (06) ◽  
pp. 18-18
Author(s):  
Christian Rybak

Fragen der ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung des Patienten sind oft von Missverständnissen und von Unsicherheiten begleitet. Dabei kommt dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten entscheidende Bedeutung zu. Problematisch wird es dann, wenn ein Patient seinen Willen im akuten Behandlungsfall gar nicht mehr äußern kann.


2012 ◽  
Vol 11 (7) ◽  
Author(s):  
Smaro Tassi

Im Rahmen der Arbeitsteilung (Teamwork) werden in den Krankenhäusern Ärzte verschiedener Fachrichtungen mit unterschiedlichem Wissens- und Erfahrungsstand, Krankenschwestern und Pfleger in den Behandlungsablauf des Patienten involviert. Solange die dem Arzt zuarbeitenden Personen als seine Gehilfen gem. § 203 Abs. 3 StGB ausgelegt werden können, unterliegen sie der Schweigepflicht i.S.d. Norm. Die Übermittlung patientenbezogener Daten diesen Personen gegenüber erfordert in diesem Fall keine Einwilligung des Patienten, weil es sich dabei nicht um eine Offenbarung des Patientengeheimnisses handelt. Im Hinblick auf die Beratungstätigkeit der Ethikkomitees, die ebenfalls mit personenbezogenen Daten der Patienten in Berührung kommen und an den deutschen Krankenhäusern in den letzten Jahren immer mehr eingesetzt werden, wird untersucht, ob sie ebenfalls als Gehilfen des Arztes i.S.d. § 203 Abs. 3 StGB verstanden werden können.


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