Rechtsschutz und Rechtswirkung von Eröffnungsbeschlüssen der Kommission im EU-Beihilferecht
ZusammenfassungDie Europäische Kommission leitet bei Schwierigkeiten in der beihilferechtlichen Prüfung durch Eröffnungsbeschluss das Hauptprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ein. Obwohl der Eröffnungsbeschluss nur ein Zwischenschritt ist, taugt er infolge seiner Rechtswirkungen als Gegenstand einer Nichtigkeitsklage. Der Eröffnungsbeschluss entfaltet auch eine Bindungswirkung für den nationalen Richter, alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Verletzung des Durchführungsverbots zu treffen, deren genaue Reichweite trotz der Entscheidungen des EuGH nicht abschließend geklärt ist. Das EuG spricht neuerdings Eröffnungsbeschlüssen die Rechtwirkung ab, wenn die Beihilfe bereits vollständig durchgeführt ist. Gleichzeitig verschärft das EuG die Anforderungen an den Klagegegenstand durch eine Einschränkung des Handlungsbegriffes. Der Beitrag setzt sich kritisch mit diesen neuen Vorgaben auseinander und nimmt sie zum Anlass, den Rechtsschutz gegen und die rechtlichen Wirkungen der Eröffnungsbeschlüsse im Beihilfeverfahren zu beleuchten.