Intelligenzminderung und Schuldfähigkeit
Zusammenfassung Wer zur Frage der Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Intelligenzminderung in forensisch-psychiatrischen Lehrbüchern nachschlägt, findet vielfach und teils sehr anschaulich in schematischer Aufbereitung eine Beurteilungsmaßgabe, dass bei schwerster und schwerer Intelligenzminderung die Einsichtsfähigkeit aufgehoben, bei mittelgradiger Intelligenzminderung teils die Einsichts- und teils die Steuerungsfähigkeit aufgehoben und bei leichter Intelligenzminderung entweder die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit entweder vermindert oder aufgehoben seien. Eine psychopathologische Fundierung dieser Leitsätze oder eine Darlegung möglicher Begründungswege von Fähigkeitsbeeinträchtigungen entsprechend den §§ 20, 21 StGB wird jedoch in aller Regel nicht geboten. Nachfolgend soll versucht werden, unter Bezugnahme auf aktuelle diagnostische Kriterien und Konzeptionen der Intelligenzminderung, die über die isolierte Bestimmung eines IQ-Werts hinausweisen, weitere Orientierung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung von Straftätern mit Intelligenzminderung zu bieten.