Europäische Kommission

2021 ◽  
pp. 99-106
Author(s):  
Andreas Hofmann
2002 ◽  
Vol 14 (5) ◽  

Die Europäische Kommission hat am 11. September 2002 einen Vorschlagfür eine neue Richtlinie über den Verbraucherkredit angenommen. Betroffen sind Verbraucherkredite von über 500 Mrd. € in der Eurozone. Die neue EU-Regelung für Verbraucherkredite erstreckt sich auf Verbraucherkredite aller Art. Wohnungsbaudarlehen sind weiterhin von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen. In den Grundzügen sieht der neue Vorschlag u. a. eine sog. Maximalharmonisierung vor. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs, größere Transparenz und bessere Vergleichbarkeit von Kreditangeboten, Auskunftspflichten des Verbrauchers und des Kreditgebers sowie Neuregelungen im Widerrufsrecht stellen weitere Ansatzpunkte dar. Neben der Allgemeinen Begrüdung der Kommission (A) ist nachfolgend der komplette Text des Richtlinienvorschlags (B) abgedruckt, wobei die Begründung (sog. „Erörterung des verfügenden Teils") - auszugsweise den jeweiligen Artikeln zugeordnet wurde.


2020 ◽  
Vol 32 (3) ◽  
pp. 178-189
Author(s):  
Oliver Kruse ◽  
Jens Winter

ZusammenfassungZur Erreichung der EU-Klima- und Energieziele bis zum Jahre 2030 hat die Europäische Kommission im Jahre 2018 einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums in der EU vorgelegt. Die EU-Kommission geht davon aus, dass die dafür jährlich notwendigen Mittel i. H. v. 180 Mrd. € pro Jahr nicht nur von öffentlichen, sondern auch von privaten Investoren aufzubringen sind. Der Aktionsplan sieht deshalb vor, dass künftig ESG-Präferenzen in der Finanzberatung bei Privatanlegern mit Hilfe eines Klassifizierungssystem für nachhaltige Tätigkeiten – die sog. EU-Taxonomie – zu berücksichtigen sind. Der Beitrag ermittelt den aktuellen Diskussionsstand durch Einbeziehung von Experten. Aufbauend darauf werden Anforderungen und Handlungsempfehlungen für ein regulatorisches Umsetzungskonzept entwickelt.


2001 ◽  
Vol 13 (4) ◽  

Die Europäische Kommission hat unter dem 24. Juli 2001 eine „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro " - KÖM(2001) 439 endgültig- vorgeschlagen, wonach Euro-Zahlungen im Binnenmarkt grundsätzlich dasselbe kosten sollen, unabhängig davon, ob sie zwischen zwei Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Landes stattfinden.Die Regelung soll für Kartenzahlungen und Abhebungen an Geldautomaten ab 1. Januar 2002 und für Überweisungen und Scheckzahlungen ab 1. Januar 2003 gelten. Nachfolgend wird eine provisorischedeutsche Fassung dergestalt abgedruckt, dass zunächst die allgemeine Begründung (A) und dann der Verordnungstext mit den Erläuterungen (B) - den einzelnen Artikeln jeweils zugeordnet - wiedergegeben sind.


2011 ◽  
pp. 317-324
Author(s):  
Markus Neundörfer

Die europäischen Rübenanbauer und die heimische Zuckerindustrie [Europäische Zuckerwirtschaft] stehen nach der Reform der Zuckermarktordnung veränderten Rahmenbedingungen gegenüber. Sie haben seit 2006 einen einschneidenden Restrukturierungsprozess durchlaufen. Die Reform hat – entgegen der ursprünglichen Zielsetzung – auch vor den Gunstlagen der Rübe und den wettbewerbsfähigsten Rübenzucker erzeugenden Unternehmen nicht halt gemacht. Dennoch konnte die Branche insgesamt ihre Wettbewerbsfähigkeit deutlich verbessern. Die enge Versorgungslage auf dem europäischen Zuckermarkt im laufenden Zuckerwirtschaftsjahr 2010/11 zeigt die Kehrseite der Reform. Der neue Selbstversorgungsgrad der EU beträgt nur noch 85 %. Der europäische Zuckermarkt ist von Importen abhängig. Dies wirkt sich in Zeiten, in denen sich der Weltmarktpreis für Zucker auf einem 30-jährigen Hoch bewegt, negativ auf die Marktversorgung aus. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission [Kommission] im laufenden Zuckerwirtschaftsjahr 2010/11 Gegenmaßnahmen ergriffen. Erstmals können nun Nichtquotenzuckermengen auf dem Lebensmittelmarkt abgesetzt werden. In dieser Situation wird deutlich, dass der heimisch erzeugte Rübenzucker in einem zunehmend volatilen Weltzuckermarkt den europäischen Zuckermarkt stabilisiert und eine gleichmäßige Versorgung gewährleistet. Die Volatilität des Weltzuckermarktes wird – darauf deuten alle Voraussagen hin – in Zukunft weiter zunehmen. Aufgrund der hohen Abhängigkeit schlagen Angebotsschocks aus dem Exportland Nr. 1 – Brasilien – direkt auf den Weltzuckermarkt durch. Hinzu kommen verstärkte, spekulative Finanzmarktaktivitäten auf den internationalen Rohstoffmärkten und die Unsicherheit bei der Entwicklung der Währungsparitäten zwischen den großen Zucker herstellenden Wirtschaftspartnern. In Summe gilt es, den EU-Zuckermarkt für Verbraucher und Produzenten stabil und planbar zu halten – auch über die Laufzeit der jetzigen Marktordung nach 2015 hinaus. Ausgewogene Marktzugangsbedingungen und ein weiterhin funktionierendes Mengenmanagement sind entscheidende Voraussetzungen. Unter diesen Rahmenbedingungen wird die europäische Zuckerwirtschaft den Binnenmarkt auch in Zukunft mit mindestens 85 % des Verbrauchs mit Rübenzucker aus regionaler Erzeugung beliefern können.


2015 ◽  
Vol 13 (4) ◽  
pp. 364-381
Author(s):  
Wolfgang Weiß

ZusammenfassungDie Europäische Kommission leitet bei Schwierigkeiten in der beihilferechtlichen Prüfung durch Eröffnungsbeschluss das Hauptprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ein. Obwohl der Eröffnungsbeschluss nur ein Zwischenschritt ist, taugt er infolge seiner Rechtswirkungen als Gegenstand einer Nichtigkeitsklage. Der Eröffnungsbeschluss entfaltet auch eine Bindungswirkung für den nationalen Richter, alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr einer Verletzung des Durchführungsverbots zu treffen, deren genaue Reichweite trotz der Entscheidungen des EuGH nicht abschließend geklärt ist. Das EuG spricht neuerdings Eröffnungsbeschlüssen die Rechtwirkung ab, wenn die Beihilfe bereits vollständig durchgeführt ist. Gleichzeitig verschärft das EuG die Anforderungen an den Klagegegenstand durch eine Einschränkung des Handlungsbegriffes. Der Beitrag setzt sich kritisch mit diesen neuen Vorgaben auseinander und nimmt sie zum Anlass, den Rechtsschutz gegen und die rechtlichen Wirkungen der Eröffnungsbeschlüsse im Beihilfeverfahren zu beleuchten.


2021 ◽  
pp. 1-2
Author(s):  
Michael Konrad Stahl

CheckMate 577 ist eine globale, randomisierte, doppelblinde, placebokontrollierte Phase-III-Studie. Erwachsene mit reseziertem (R0) Speiseröhren- oder Magen-Darm-Krebs im Stadium II oder III, die eine neoadjuvante Chemoradiotherapie erhalten hatten und bei denen eine pathologische Resterkrankung vorlag, wurden im Verhältnis 2:1 in zwei Behandlungsarme randomisiert. Der primäre Endpunkt war das krankheitsfreie Überleben. Die Patientengruppen erhielten entweder Nivolumab in einer Dosis von 240 mg alle 2 Wochen über 16 Wochen, gefolgt von Nivolumab in einer Dosis von 480 mg alle 4 Wochen oder ein entsprechendes Placebo. Die mediane Nachbeobachtungszeit betrug 24,4 Monate. Die Studienautoren schlussfolgern, dass bei Patienten mit reseziertem Speiseröhrenkrebs oder Krebs des gastroösophagealen Übergangs, die eine neoadjuvante Chemoradiotherapie erhalten hatten, das krankheitsfreie Überleben unter der adjuvanten Therapie mit Nivolumab signifikant länger ist als unter Placebo. Basierend auf den Ergebnissen der CheckMate 577 Studie erteilte Mitte 2021 die Europäische Kommission die Zulassung für Nivolumab zur adjuvanten Behandlung erwachsener Patienten mit Karzinomen der Speiseröhre oder des gastroösophagealen Übergangs, bei denen nach einer neoadjuvanten Chemoradiotherapie noch eine pathologische Resterkrankung vorliegt.


2001 ◽  
Vol 59 (5-6) ◽  
pp. 359-369
Author(s):  
Christian Huttenloher

Kurzfassung In Reaktion auf die extremen Hochwasserereignisse von 1993/94 und 1995 an Rhein und Maas initiierte die Europäische Kommission im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG II C ein transnationales Aktionsprogramm zum vorbeugenden Hochwasserschutz. Das von den betroffenen Staaten gemeinsam erstellte und umgesetzte Programm „INTERREG Rhein-Maas Aktivitäten” (IRMA) sollte einen neuen, raumordnerischen Ansatz des Hochwasserschutzes einleiten und diesen durch Maßnahmen im gesamten Einzugsgebiet in die Praxis umsetzen. Auch wenn die raumordnerische Ausrichtung bei der Programmumsetzung nicht in allen Bereichen konsequent durchgehalten wurde, stellt die Initiative einen wichtigen und erfolgreichen ersten Schritt in Richtung eines nachhaltigen, vorbeugenden Hochwasserschutzes dar.


2013 ◽  
Vol 59 (1) ◽  
pp. 35-60
Author(s):  
Miriam Hartlapp

Politiken zum Thema Alter liegen mitgehend in den Händen der Mitgliedsstaaten der Europäi­schen Union. Trotzdem hat die EU eine Reihe gemeinschaftlicher Politiken entwickelt, die direkt und indirekt Einfluss auf die nationalstaatliche Alterssicherung nehmen. Der vorliegende Beitrag untersucht aus einer policy-analytischen Perspektive die Formulierung von EU-Politiken zum Thema Alter und diskutiert den Ursprung und die (potentielle) Wirkung der dabei verwendeten Instrumente. Zu ihnen gehört die Regulierung und Koordinierung nationaler Renten- und Beschäftigungspolitik, Instrumente der regulativen Sozialpolitik und die europäische Währungspolitik. Die Grenzen des direkten Einflusses der EU auf die nationale Alterssicherungspolitik können durch die Interessen der Mitgliedsstaaten erklärt werden. Allerdings übt die EU auf indirekte Weise noch weiter reichenden Einfluss auf die Politikgestaltung zum Thema Alter aus. Dies wird erst mit Fokus auf andere Akteure (insbesondere die Europäische Kommission) und angrenzende Politikfelder (insbesondere die Wirtschaftsintegration) deutlich.


Europarecht ◽  
2019 ◽  
Vol 54 (6) ◽  
pp. 557-577
Author(s):  
Nina Wunderlich

Der vorliegende Aufsatz widmet sich der Frage, ob sich die Europäische Rechtsgemeinschaft aufgrund einer etwaigen Verweigerungshaltung der EU-Mitgliedstaaten in einer Krise befindet, wie kritische Stimmen es zum Teil nahe legen. Anhand einer allgemeinen Bestandsaufnahme zu den Vertragsverletzungsverfahren, die die Europäische Kommission in den letzten Jahren eingeleitet hat, sowie einer Betrachtung mitgliedstaatlichen Handelns im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der Migrationskrise, nähert sich der Beitrag der Frage, ob sich die Mitgliedstaaten im Grundsatz rechtstreu verhalten. Gegenstand der Untersuchung ist dabei auch, ob Verstöße gegen das in Art. 2 EUV verankerte Rechtsstaatsprinzip durch Vertragsverletzungsverfahren - ggf. neben Verfahren nach Art. 7 EUV - geahndet werden können.


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