scholarly journals Zensur durch Twitter & Co.? Zur Grundrechtsbindung und zur Regulierung sozialer Netzwerke

medialex ◽  
2020 ◽  
Author(s):  
Urs Saxer

Soziale Netzwerke können andere in der Ausübung der Kommunikationsgrundrechte in einer Weise behindern, dass dies einer Zensur gleich kommt, wie auch die Entgegnung von Dr. Kessler zeigt. Man kann versuchen, dies über die sog. Drittwirkung der Grundrechte zu regeln, welche indirekt einen Interessenausgleich zwischen kollidierenden Grundrechtsinteressen schaffen will. Doktrin und Praxis stecken diesbezüglich aber noch in den Kinderschuhen. Derzeit, und wohl noch für lange Zeit werden soziale Netzwerke Inhalte gestützt auf eigene Regeln löschen. Sie machen dies oft aus guten Gründen. Einzelne Staaten werden aber versuchen, sie stärker zu regulieren und möglicherweise für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Dies gilt letztlich auch für den Vorstoss des amerikanischen Präsidenten, der für sich und seine Anhänger die ungehinderte Verbreitung von Inhalten verlangt. Auf der internationalen Ebene fehlen derzeit verbindliche Regelungen, aber es gibt zahlreiche Soft-Law-Dokumente, welche sich möglicherweise dereinst zu Rechtsnormen verdichten. Soziale Netzwerke adäquat zu regulieren, bleibt aber eine zentrale Herausforderung für die öffentliche Kommunikation.

2014 ◽  
Vol 71 (10) ◽  
pp. 599-607 ◽  
Author(s):  
Martin Neuenschwander

Digitale Medien sind mittlerweile unentbehrlich in Schule, Beruf, Familie und Freizeit und durchdringen unseren Alltag immer stärker. Dazu vermögen sie die Menschen aller Altersstufen zu faszinieren dank vielfältiger und immer neuer Nutzungsmöglichkeiten für Kommunikation, Unterhaltung und Spiel. Von großer Relevanz sind diesbezüglich insbesondere soziale Netzwerke und Onlinespiele, an denen sich täglich Millionen beteiligen. Der Großteil der Bevölkerung nutzt diese interaktiven Medien funktional, selbstbestimmt und genussvoll. Andererseits belegen empirische Studien, dass eine Minderheit von 1 % bis 6 % ein dysfunktionales, suchtartiges Verhalten zeigt, typischerweise bei der Onlinekommunikation, beim Computerspiel oder beim Konsum von erotisch-pornografischem Bildmaterial. Das Störungsbild „Onlinesucht“ ist zwar eine Realität, figuriert bisher aber nicht als offizielle Diagnose in den Klassifikationssystemen ICD-10 und DSM-5. Die Fachdiskussion über die nosologische Einordnung des Störungsbildes ist noch im Gang. Für die klinische Praxis existieren allerdings bereits jetzt valide diagnostische Hilfestellungen. Da das zur Verfügung stehende professionelle Beratungs- und Therapieangebot nur spärlich in Anspruch genommen wird, kommt der medizinischen Grundversorgung für die Früherkennung und Triage hinsichtlich adäquater Interventionen eine wichtige Bedeutung zu. Im deutschsprachigen Raum stehen verschiedene webbasierte Plattformen für Prävention, Beratung und Therapie zur Verfügung.


Author(s):  
Kerstin Paschke ◽  
Martin Holtmann ◽  
Peter Melchers ◽  
Marianne Klein ◽  
Gisela Schimansky ◽  
...  

Zusammenfassung. Unter der Bezeichnung Medienbezogene Störungen (MBS) wird sowohl eine problematische Nutzung des Internets und bestimmter Endgeräte generell als auch ein problematischer Gebrauch bestimmter Anwendungen zusammengefasst. Im Kindes- und Jugendalter kommen hierbei den Anwendungen Computerspiele und Soziale Netzwerke die größte Bedeutung zu. Im Mai 2019 wurde die Computerspielstörung als erste Entität der MBS als klinische Diagnose in die ICD-11 aufgenommen. Die Prävalenz der MBS im Kindes- und Jugendalter liegt in Deutschland bei 3 bis 5 %. Bei der Mehrzahl der Betroffenen gehen MBS mit komorbiden psychischen Störungsbildern einher. MBS entstehen auf der Grundlage dysfunktionaler Lernprozesse unter Wechselwirkung allgemeiner und spezfischer Risikofaktoren und gehen mit neuronalen Veränderungen ähnlich derer bei substanzgebundenen Süchten einher. Im Rahmen der Diagnostik stehen neben der kinder- und jugendpsychiatrischen/-psychotherapeutischen Exploration Fragebögen zur Verfügung, wobei ein einheitliches klinisches Vorgehen bislang fehlt. Die Behandlung umfasst in Abhängigkeit des Schweregrades ambulante, tagesklinische oder stationäre Therapieangebote mit kognitiv-behavioralen Elementen unter Einbezug der Eltern. Diese sind bislang nicht flächendeckend vorhanden und unzureichend evaluiert. Zudem existieren bislang wenige Untersuchungen zur Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen bei MBS im Kindes- und Jugendalter. Eine Vertiefung der Forschung ist dringend geboten.


Author(s):  
M Stiawa ◽  
B Filter ◽  
K Kolmorgen ◽  
S Wiegand-Grefe ◽  
R Kilian

Author(s):  
Sabrina Bruno

Climate change is a financial factor that carries with it risks and opportunities for companies. To support boards of directors of companies belonging to all jurisdictions, the World Economic Forum issued in January 2019 eight Principlescontaining both theoretical and practical provisions on: climate accountability, competence, governance, management, disclosure and dialogue. The paper analyses each Principle to understand scope and managerial consequences for boards and to evaluate whether the legal distinctions, among the various jurisdictions, may undermine the application of the Principles or, by contrast, despite the differences the Principles may be a useful and effective guidance to drive boards' of directors' conduct around the world in handling climate change challenges. Five jurisdictions are taken into consideration for this comparative analysis: Europe (and UK), US, Australia, South Africa and Canada. The conclusion is that the WEF Principles, as soft law, is the best possible instrument to address boards of directors of worldwide companies, harmonise their conduct and effectively help facing such global emergency.


2001 ◽  
Vol 13 (2) ◽  
Keyword(s):  

Der Hypothekarkredit zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken hat zweifelsohne das Gepräge eines Konsumentenkredits. Aber er ist ein Konsumentenkredit eigener Art: Größe des Kreditvolumens, Langfristigkeit und (zumindest beim pfandbriefrefinanzierten Kredit) Refinanzierungstechnik unterscheiden ihn deutlich von anderen Verbraucherkrediten. Er ist darum nicht Gegenstand der Verbraucherkreditrichtlinie von 1987 gewesen und auch im deutschen Verbraucherkreditgesetz nur ausschnittweise geregelt. Der Entwurf einer eigenen Hypothekarkreditrichtlinie ist schon Anfang der achtziger fahre früh auf der Strecke geblieben.Die nachstehend abgedruckte Empfehlung der Kommission ist die erste Wiederannäherung der EU an die Thematik. Regelungstechnisch handelt es sich um einen von und mit der Kreditwirtschaft ausgehandelten „code of conduct“, der, solange die Realkreditinstitute sich kodexkonform verhalten, den Erlass verbindlicher Rechtsvorschriften erübrigen soll. Die Empfehlung macht damit Ernst mit der im „Aktionsplan Finanzdienstleistungen“ (abgedruckt in: ZBB 1999, 254) verkündeten Absicht, künftig weniger auf schwerfällige und unflexible Richtliniengesetzgebung und stattdessen auf Rahmenregelungen oder auch (wie hier) auf „soft law“ zu setzen, welches mit den beteiligten Wirtschaftskreisen abgestimmt wird. Tradition hat inzwischen auch die Methode, an Stelle der Statuierung materieller Leistungsstandards dem Verbraucher Konditionentransparenz durch vorvertragliche Information zu verschaffen. Im konkreten Detail wird man in den Empfehlungen wenig finden, was nicht entweder zu den Pflichtangaben nach §4 VerbrKrG zählt oder längst schon deutsche AGB-Rechtsprechung zum Hypothekarkredit oder eingebürgerte AGB-Praxis der Realkreditgeber ist. Im Hinblick auf das Risiko vorfälliger Tilgung von Festzinskrediten wird man immerhin begrüßen, daß dem Kreditnehmer die Unterschiede zwischen variablem und Festzinskredit bzw. möglichen Mischformen (Abschnittfinanzierung) klar zu machen und er über die (unter Umständen eingeschränkte) Möglichkeit vorfälliger Tilgung zu informieren ist. Diese Beratung wird den Instituten nicht leichtfallen, falls der Gesetzgeber tatsächlich die verunglückte BGH-Rechtsprechung zu Grund und Grenzen der Vorfälligkeitstilgung im BGB festschreibt (BGH ZIP 1997, 1641 = ZflR 1997, 596 = BGHZ 136, 161, dazu EWiR 1997, 921 (Medicus); jetzt §487 Abs. 2 BGB in der Fassung des „konsolidierten Diskussionsentwurfs“ eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom Februar 2001).


MedienJournal ◽  
2017 ◽  
Vol 40 (2) ◽  
pp. 6-19
Author(s):  
Larissa Krainer

Die Mediatisierung der Gesellschaft zwingt in das Dispositiv der Vernetzung und der Partizipation. Daraus resultiert eine Vielzahl von Widersprüchen, die Produser in Dilemma führen (können) und die balanciert werden müssen. Dazu zählen etwa die folgenden: Permanenz-Impermanenz, Vernetzung-Vereinzelung, Zeitgewinn-Zeitverlust, Fiktion-Realität, Informationsfülle-Informationsleere, Kontrollverlust-Kontrollbedarf. Digitale Medien machen aus allen Vernetzten Nutzende wie Benutzte. Aus prozessethischer Perspektive stellt sich die Frage, wie mit den Widersprüchen verfahren werden kann, welche individuell bearbeitet werden können und welche auf der Ebene von Organisationen oder Institutionen angesiedelt sein müssen. Dabei wird zunächst deutlich, dass User keine Profession darstellen, wie sie von Professionsethiken (z. B. für JournalistInnen) adressiert werden. Aspekte aus der Rezeptionsethik können hingegen Anwendung finden (Selbstverantwortung). Auf der Ebene der Organisationen rücken soziale Netzwerke (z. B. Facebook) in den Blick, aber auch Schulen wie traditionelle Medien. Ferner zeigt sich auf institutioneller Ebene rechtlicher Regulierungsbedarf.  


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