Telefongespräch mit Polizeibeamten gilt als «nichtöffentlich»
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Im besprochenen Urteil vom 7. Februar 2020 hat das Bundesgericht den Begriff “nichtöffentliches Gespräch” erweitert und in Änderung seiner bisherigen, in der Doktrin breit kritisierten Rechtsprechung entschieden, dass die Aufzeichnung von Telefongesprächen mit einem Polizeibeamten nichtöffentliche Gespräche im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB sind. Für die Medienschaffenden ändert sich durch die neue Praxis nichts. Für sie – wie für alle – gilt nach wie vor die Regel, dass (Telefon-)Gespräche mit Dritten nicht aufgezeichnet werden dürfen, es sei denn, die Gesprächsbeteiligten stimmten der Aufzeichnung zu.
2020 ◽
Vol 145
(24)
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pp. 1758-1763
2020 ◽
Vol 7
(3)
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pp. 199-213
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2021 ◽
Vol 8
(1)
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pp. 125-127
2006 ◽
Vol 63
(9)
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pp. 585-589
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2019 ◽
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2018 ◽
Vol 30
(6)
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pp. 368-377
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