Die universitäre Rechtslehre und die Dichotomie von Öffentlichem Recht und Privatrecht
Die Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht gilt nach wie vor als eine systematische Grundunterscheidung des deutschen Rechtssystems, obwohl sie in letzter Zeit vermehrt in Frage gestellt wird. In diesem Beitrag wird die These entwickelt, dass sowohl Entstehung als auch Fortbestand der Unterscheidung in wesentlicher Hinsicht den Anforderungen einer didaktischen Systematisierung des Rechtsstoffes geschuldet sind. Es zeigt sich, dass sich die rechtsdogmatische Systematisierung des Rechts nicht klar von der aus didaktischen Gründen unternommenen Einteilung des Rechtsstoffs abgrenzen lässt. Gerade die Vorgaben des Ersten Staatsexamens, wie sie sich in den Studienordnungen der Fachbereiche spiegeln, spielen eine zentrale Rolle für die Konservierung einer im Einzelnen längst überholten Grundunterscheidung.